
Im Verfahren BvR 548/22 ging es um die Verteilung der
Deutsche Fußball Liga wollte sich gegen die Kostenbeteiligung wehren
Die Rechtsnorm aus Bremen fordert eine Beteiligung für die bei den Polizeieinsätzen zur Absicherung von Veranstaltungen, bei denen voraussichtlich mehr als 5.000 Personen erwartet werden. Das ist vor allem bei den Spielen der Deutschen Bundesliga sowie bei internationalen Fußballspielen regelmäßig der Fall. Dabei kommt es bei einigen Konstellationen regelmäßig zu Ausschreitungen, weshalb sie als Hochrisikospiele bezeichnet werden. Dort entsteht bei Polizeieinsätzen ein deutlich erhöhter Aufwand. Dieser soll nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz zumindest teilweise auf die an diesen Partien beteiligten Fußballvereine umgelegt werden. Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH betrachtete das als einen Verstoß gegen den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Auslöser war eine Rechnung über einen „höheren sechsstelligen Betrag“ im Zusammenhang mit einem Spiel der Vereine Hamburger SV und SV Werder Bremen im Frühjahr 2015.
Wie begründet das Bundesverfassungsgericht das Urteil?
Bei den Kostenbescheiden der Stadt Bremen handelt es sich um die Auferlegung zusätzlicher Kosten, die aufgrund des erhöhten Absicherungsbedarfs von Hochrisikospielen von Fußballvereinen entstehen. Sie decken die Kosten ab, die durch die zusätzliche Bereitstellung von Polizeieinheiten entstehen, die über den allgemein üblichen Bedarf bei Fußballspielen hinausgehen. Das Bundesverfassungsgericht ist der Überzeugung, dass es nicht gerechtfertigt ist, diese Kosten der Allgemeinheit in Form aller Steuerzahlerinnen und Steuerzahler aufzuerlegen. Sie verweist zudem darauf, dass es in Deutschland keine Rechtsnorm gibt, die eine vollständig kostenfreie Bereitstellung zur Absicherung von Veranstaltungen fordert. Zudem begründet das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Umlage der Zusatzkosten auf die Fußballvereine damit, dass sie unmittelbare Nutznießer der Spiele sind. In der Begründung heißt es, dass die Kosten in diesen Fällen von den Veranstaltern getragen werden, denen auch die Gewinne aus den Veranstaltungen zufließen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen BvR 548/22
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