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BGH-Urteile zu Anspruchsübergängen und Deckungsklagen

Judge is giving advice on client trial laws that have serious consequences for clients.

Anfang Juni 2024 gab es zwei interessante BGH-Urteile, die sich mit den Themen Deckungsklage und Rückforderungen durch Träger von Sozialleistungen beschäftigten.

Können Träger von Sozialleistungen Rückforderungen aus überzahlter Miete für sich beanspruchen, wenn diese daraus entstehen, dass Wohnraum durch Schäden vorrübergehend nicht nutzbar ist. In welchen Fällen müssen Rechtschutzversicherer eine veränderte Rechtslage bei der Abgabe und Abwehr von Deckungszusagen berücksichtigen? Die BGH-Urteile mit den Aktenzeichen III ZR 150/23 und IV ZR 140/23 von Anfang Juni 2024 geben Auskunft.

Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger: BGH VIII ZR 150/23

In diesem Verfahren bestritt der Kläger einen Anspruch des Jobcenters auf die Rückforderung von Mietzahlungen, die dem Kläger zusammen mit anderen Leistungen auf der Basis der Bestimmungen des SGB II gewährt worden waren. Die Rückforderung durch das Jobcenter entstand, nachdem der Vermieter rund 11.000 Euro Miete für einen Zeitraum von knapp zwei Jahren nicht beanspruchen durfte. Die Gründe waren einerseits gerichtlich festgestellter Mietwucher sowie andererseits die Tatsache, dass der Wohnraum aufgrund eines nicht behobenen Wasserschadens über längere Zeit hinweg nicht nutzbar war.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 64 S 190/21) an und bestätigte den Rückforderungsanspruch des Jobcenters auf der Basis des Paragrafen 812 BGB und 33 SGB II. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf die Rückübertragung der auf das Jobcenter übergegangenen Ansprüche. Der BGH begründete das unter anderem damit, dass bei einer zeitnahen Rückerstattung der umstrittenen Mietanteile durch die Vermieterin die Wohnkostenzuschüsse in dieser Höhe vom Jobcenter als Leistung gar nicht erst erbracht worden wären.

Deckungszusagen der Rechtschutzversicherer: BGH IV ZR 140/23

In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob Rechtschutzversicherer bei der Abwehr oder Abgabe von Deckungszusagen im Rahmen von Deckungsklagen zur Kostenübernahme gezwungen werden können, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen der Rechtslage durch höchstrichterliche Urteile ergeben haben. Geklagt hatte der Käufer eines Wohnmobils, das herstellerseitig mit einem sogenannten „Thermofenster“ ausgestattet war. Sein Rechtschutzversicherer lehnte die Kostenübernahme ab, weshalb er eine Deckungsklage einreichte. Das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 7 O 20/22) entschied zu Gunsten der Versicherung. Deshalb zog der Kläger vors Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 6 U 22/23). Dort wurde das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und zu Gunsten des Klägers entschieden. Grundlage dieser Entscheidung war die Tatsache, dass zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung zum „Thermofenster“ zu Gunsten der Verbraucher getroffen hatte. Die Versicherung wollte das nicht anerkennen und zog vor den Bundesgerichtshof.

Der BGH schloss sich der Auffassung des Oberlandesgerichts an. Der Kläger hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine Deckungszusage. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof ist eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ gegeben, wie sie in den Bedingungen seiner Police zur Rechtschutzversicherung als Voraussetzung für eine Deckungszusage verankert ist. Das heißt, in bestimmten Fällen muss von Grundsatz der Entscheidung auf der Basis der Rechtslage und der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Schadensmeldung gegenüber der Rechtschutzversicherung abgewichen werden.

Quelle: BGH Aktenzeichen IV ZR 140/23 und VI ZR 150/23

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