Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

BGH-Urteil zu Wirecard: Das Nachspiel ist noch nicht zu Ende

Die Wirecard AG wurde 2020 aufgelöst, doch noch immer müssen sich Gerichte mit dem Unternehmen beschäftigen. Das zeigt ein aktuelles BGH-Urteil.

Die Auflösung der Wirecard AG erfolgte am 3. September 2020, nachdem am 25. August 2020 das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über die Aktiengesellschaft eröffnet hatte. Im Vorfeld der Insolvenzanmeldung waren Informationen über mehrere Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens an die Öffentlichkeit gelangt. In der Folge gab es unter anderem Wechsel an der Führungsspitze der BaFin sowie die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Deutschen Bundestag. Doch die Abwicklung und Schuldenregulierung ist bis heute nicht abgeschlossen. Am 13. November 2025 fällte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen BGH IX ZR 127/24 ein Urteil, dass alle Aktionäre der ehemaligen Wirecard AG kennen sollten.

Aktionäre von Wirecard bleiben auf immensen Forderungen sitzen

Das resultiert bereits aus dem Vergleich von zwei Zahlen. Nach den Angaben des BGH in der Urteilsbegründung belaufen sich die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen auf insgesamt rund 15,4 Milliarden Euro. Diesen Forderungen steht nur ein Wert der Insolvenzmasse des Unternehmens von rund 650 Millionen Euro gegenüber. Das allein zeigt, dass die Reihenfolge bei der Bedienung der Gläubiger eine entscheidende Rolle spielt. An dieser Stelle kommt das aktuelle BGH-Urteil zur Wirecard-Insolvenz ins Spiel. Es zeigt, dass es kaum Chancen gibt, Schadenersatzforderungen aus dem strafrechtlich relevanten Handeln der einstigen Wirecard AG im Rahmen der laufenden Insolvenz bezahlt zu bekommen.

BGH-Urteil stellt Schadenersatzforderungen hinter „einfache“ Insolvenzgläubiger

Um einfache Insolvenzgläubiger handelt es sich beispielsweise, wenn Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestehen. Einen solchen Status haben die Forderungen der Aktionäre der einstigen Wirecard AG nicht. Die (wenn auch dem Sachgrund nach berechtigten) Schadenersatzforderungen der Aktionäre können nach der Auffassung der Richterinnen und Richter des BGH ebenfalls nicht den Forderungen der einfachen Insolvenzgläubiger gleichgestellt werden. Stattdessen sind sie bei der Aufteilung der verwertbaren Insolvenzmasse nachrangig zu behandeln. Der BGH leitet das aus der Bewertung eines Verteilungskonflikts her, bei dem die „Nähe zur Beteiligung an der Gesellschaft“ das maßgebliche Kriterium ist. Aktionäre weisen eine größere Nähe zum Unternehmen auf als vergleichsweise Lieferanten oder Dienstleister.

Quelle: BGH Urteil IX ZR 127/24

About Author