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BGH-Urteil: Wann ist ein Produkt wirklich klimaneutral?

justice and law concept

Die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ war Inhalt eines aktuellen BGH-Urteils. Daraus gehen wichtige Präzisierungen hervor.

Nach dem BGH-Urteil zum Wettbewerbsrecht sind Unternehmen verpflichtet, zusätzliche Erläuterungen abzugeben, wenn sie mit dem Zusatz „klimaneutral“ werben. Das ist auch richtig so, denn der Anteil der Verbraucherinnen und Verbraucher steigt, die beim Kaufen die Auswahl ihrer Produkte auch nach den davon ausgehenden Einflüssen auf das globale Klima treffen. Damit hat der Bundesgerichtshof erneut die Verbraucherrechte gestärkt. Zudem ist es als wegweisend zu betrachten, weil viele Unternehmen in ähnlicher Form werben.

Worum ging es im BGH-Verfahren zum Wettbewerbsrecht?

Beklagter im Verfahren mit dem Aktenzeichen BGH I ZR 98/23 ist ein Hersteller von Lakritzprodukten und Kaugummis, der diese an Tankstellen und Kiosken sowie im Lebensmitteleinzelhandel vertreibt. Er warb unter anderem damit, dass seit einiger „alle Produkte klimaneutral produziert“ werden. Diese Aussage hielt jedoch Überprüfungen nicht stand. Stattdessen verursacht die Produktion Klimabelastungen, die jedoch mit Investitionen in Klimaschutzprojekte über einen „ClimatePartner“ kompensiert werden. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hielt deshalb die Werbeaussage des Unternehmens für irreführend im Sinne des Paragrafen 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Deshalb klagte sie auf eine Unterlassung und scheiterte damit sowohl vor dem Landgericht Kleve (Aktenzeichen 8 O 44/21) als auch dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-20 U 152/22).

Wie positionierte sich der BGH zum Begriff „klimaneutrale Produktion“?

Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs hoben das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verurteilten den Kaugummihersteller zur Unterlassung der werbenden Aussage in der vorliegenden Form. Er suggeriert, dass die Produktionsprozesse klimaneutral ablaufen, was aber nicht der Fall ist. Zudem ist bei dieser Formulierung eine mehrdeutige Interpretation möglich. Deshalb sieht es der BGH als eine Pflicht an, den Begriff „klimaneutral“ direkt in der Werbeaussage zu präzisieren, um Missverständnissen und Falschinterpretationen vorzubeugen. Zudem sieht der BGH in den Kompensationsmaßnahmen keinen gleichwertigen Ersatz einer tatsächlich klimaneutralen Produktion. Außerdem muss bei der Bewertung dieser Problematik berücksichtigt werden, dass die Bedeutung der Klimaneutralität bei den Kaufentscheidungen der Verbraucher eine stark steigende Rolle spielt.

Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen I ZR 98/23

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