
Am 10. Oktober 2024 fiel ein
Wie kam es zu dem BGH-Urteil über die Deklaration für Desinfektionsmittel?
Die klagende Verbraucherschutzorganisation war mit dem Urteil des Oberlandesgerichts nicht zufrieden und zog deshalb vor den Bundesgerichtshof. Die dortigen Richterinnen und Richter entschieden sich dafür, den Fall zur Beurteilung beim Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Im Juni 2024 fiel dort unter dem Aktenzeichen EuGH C-296/23 das dazugehörige Urteil, an dem sich der Bundesgerichtshof bei seiner aktuellen Entscheidung orientiert hat.
Worum geht es bei dem BGH-Urteil I ZR 108/22?
Die Verbraucherschützer hatten eine Drogeriekette dazu aufgefordert, die Kennzeichnung eines Desinfektionsmittels als „Hautfreundlich – BIO – ohne Alkohol“ zu unterlassen. Sie beriefen sich dabei unter anderem auf den Artikel 72 der Biozidverordnung (Verordnung EU 528/2012). Danach dürfen Biozidprodukte „auf keinen Fall die Angaben enthalten“, die den Verbrauchern suggerieren, dass ein solches Produkt unschädlich für den Menschen, die Tiere oder die Umwelt ist. Da dies mit der Angabe „hautfreundlich“ bei dem beanstandeten Desinfektionsmittel sowohl nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs geschehen ist, resultieren daraus wiederum Verstöße gegen mehrere Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG). Konkret betroffen sind in diesem Fall die Paragrafen 3 und 3a sowie 8 des UWG. Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof nun die weitere Verwendung dieser Werbeaussage für das Desinfektionsmittel untersagt. Der BGH-Senat begründet das auch damit, dass die Aussage, das Produkt wäre „hautfreundlich“, dazu geeignet ist, das Gefahrenpotenzial eines unter die Biozidverordnung fallenden Produkts zu verharmlosen.
Quelle: BGH I ZR 108/22
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