
Dürfen Vertragsnehmer mit einem hohen Garantiezins eine niedrigere
Welche Rolle spielt das Versicherungsaufsichtsgesetz?
Ihre Kritik an den Vorgehensweisen bei der Zuteilung von Überschussbeteiligungen leiten die Verbraucherschützer vom Paragrafen 138 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ab. Dort heißt es wörtlich, dass „Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden“ dürfen, wenn es identische Voraussetzungen dafür gibt. Zudem sind bei der Bewertung der Sachlage die Bestimmungen des Paragrafen 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen, die eine unangemessene Benachteiligung verbieten. Hinzu kommen die Regelungen im Paragrafen 6 der Mindestzuteilungsverordnung.
Wie hat der Bundesgerichtshof zu den Überschussbeteiligungen entschieden?
Gegen die Urteile der Vorinstanzen (Landgericht Stuttgart, Aktenzeichen 11 O 214/18 und Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 2 U 117/20) waren beide Parteien in Berufung gegangen. Diese Gerichte hatten zumindest in Teilen den von den Verbraucherschützern aufgemachten Forderungen auf eine Unterlassung zugestimmt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart genau deshalb auf, denn die Richterinnen und Richter des IV. Zivilsenats sahen darin keine Verletzungen des geltenden Rechts. Damit gilt, dass die in Abhängigkeit von den Garantiezinsen im individuellen Vertrag unterschiedliche Höhe der Überschussbeteiligungen rechtskonform ist. Auch die praktizierte Berechnung der in Abzug zu bringenden Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren oder die gesamte Laufzeit der Police ist nicht zu beanstanden. Damit kann die beklagte Versicherung die dazugehörigen Klauseln weiterhin verwenden, denn es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verständlichkeit für einen durchschnittlichen Verbraucher.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen IV ZR 436/22
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