Dürfen
Gerichte kommen zu unterschiedlichen Resultaten bei der Konfessionsforderung
Die Richterinnen und Richter am EuGH waren zuletzt im Jahr 2028 zu dem Schluss gekommen, dass mit der pauschalen Forderung einer Kirchenzugehörigkeit als unverzichtbare Grundlage einer Bewerbung ein Verstoß gegen die Antidiskriminierungsgesetze vorliegt. Die Diakonie wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor das Bundesverfassungsgericht. Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 934/19 wurde nun ein Urteil zugänglich gemacht, das eine gegenteilige Auffassung sowohl zu einem diesbezüglich gefällten Urteil des Bundesarbeitsgerichts als auch des genannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs darstellt. Danach dürfen kirchliche Arbeitgeber ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigen, die an eine Konfession gebunden sind.
Woraus leitet das Bundesverfassungsgericht die Meinung her?
In der Urteilsbegründung heißt es, dass eine Verweigerung dieser Vorgehensweise den konfessionellen Arbeitgeber „in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht verletzt“. Dieses Recht leitet sich aus den Artikeln 1, 2 und 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ab. Das Bundesverfassungsgericht beruft sich außerdem auf den Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, weil die Integration der dortigen Regelungen zum religiösen Selbstbestimmungsrecht „nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang“ im deutschen Grundgesetz erfolgt ist. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben und das Verfahren dorthin zurückverwiesen. Das heißt, dass auf der Basis des aktuellen Urteils ein neues Urteil durch das Bundesarbeitsgericht gefällt werden muss.
Konfessionelle Arbeitgeber haben in Deutschland große Bedeutung
Wie groß die Bedeutung der Arbeitsplätze bei kirchlichen Trägern ist, kann aus Zahlen entnommen werden, die von der Gewerkschaft Verdi stammen. Danach bieten die katholische und die evangelische Kirche in ihren Einrichtungen in Deutschland insgesamt etwa 1,8 Millionen Arbeitsplätze. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Standorte der dazugehörigen Wohlfahrtsverbände. Bei der Caritas und der Diakonie gibt es aktuell rund 1,3 Millionen Beschäftigte. Sie werden von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi vertreten.
Quelle: Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen 2 BvR 934/19, Verdi

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