
Das Thema
Bezahlte und unbezahlte Überstunden weisen Unterschiede nach Branchen auf
Insgesamt kamen 2024 bundesweit quer durch alle Branchen bei Vollzeit- und Teilzeitkräften knapp 1,2 Milliarden Überstunden zusammen. Davon entfielen 637,5 Millionen Stunden Arbeitszeit auf unbezahlte Überstunden, während bezahlte Überstunden ein Volumen von 552,1 Millionen Stunden ausmachten. Sehr deutlich fiel der Unterschied bei Vollzeitkräften aus. Sie bekamen ein Arbeitszeitvolumen von 496,9 Millionen Stunden nicht bezahlt. Hinzu kommt ein Anteil von 408,1 Millionen Überstunden. Spitzenreiter beim Branchenvergleich war im vergangenen Jahr das verarbeitende Gewerbe mit 102,2 Millionen bezahlten und 104,9 Millionen bezahlten Überstunden. Auf dem zweiten Rang landete das Gesundheits- und Sozialwesen mit insgesamt 91,2 Millionen bezahlten und 71,5 Millionen unbezahlten Überstunden. Im Gegensatz dazu war das Überstundenvolumen in den Bereichen Bergbau, private Dienstleistungen sowie in der Energieversorgung sehr gering. Ein nahezu identisches Bild zeigte sich auch im ersten Quartal 2025.
Rund 44,5 Prozent aller Überstunden wurden im vergangenen Jahr im Homeoffice geleistet. Von diesem Anteil blieben wiederum rund 63,8 Prozent ohne Bezahlung. Dabei lag der Anteil der unbezahlten Überstunden bei gewöhnlicher Tätigkeit im Homeoffice mit 33,8 Prozent etwas höher als bei der gelegentlichen Tätigkeit im Homeoffice (30,0 Prozent).
Was soll sich bei der steuerlichen Behandlung von Überstundenzuschlägen ändern?
Im Koalitionsvertrag zwischen der CDU/CSU und der SPD steht als eines der zu erreichenden Ziele der aktuellen Regierung eine steuerliche Verbesserung der Behandlung von Überstundenzuschlägen. Sie wird mit Blick auf den Fachkräftemangel in vielen Branchen für unumgänglich gehalten. Eine konkrete Aussage zur Art der Veränderungen macht die Bundesregierung auch in der Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem Bundestag nicht. Bis jetzt scheint nur ein Fakt festzustehen. Die Vergünstigungen sollen nach dem aktuellen Kenntnisstand ausschließlich für Vollzeitbeschäftigte gelten. Die anfragenden Abgeordneten von Bündnis 90 und Die Grünen sehen darin einerseits eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, zu denen mehrheitlich Frauen gehören, sowie andererseits von Selbstständigen, die weder bisher noch zukünftig von den steuerlichen Vorteilen der Vergütungen und der Einnahmen aus geleisteten Überstunden profitieren. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Artikel 3 des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland sieht die Bundesregierung nach dem Inhalt ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem Bundestag nicht.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 21/755
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