
Den Bundeländern und Kommunen sollen im
Was stößt bei den Neuerungen im StVG auf Kritik?
Bei den geplanten Änderungen des Paragrafen 6 des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kommunen ein vergrößerter Spielraum beim Erlass eigener Vorschriften eingeräumt, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnungen ergänzen. Sie betreffen beispielsweise Geschwindigkeits- und Parkregelungen in Wohngebieten und Erholungsgebieten. Dort kann es sowohl um den Lärmschutz der Bevölkerung als auch deren Schutz vor gesundheitsschädlichen Emissionen gehen. Die Erweiterungen der Rechte der Kommunen beziehen sich auf den Regelungsspielraum mit dem Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes.
Diese Regelungen stoßen vor allem bei den Umweltschutzorganisationen auf Kritik. Sie befürchten, dass viele Kommunen diesen Spielraum mit Blick auf wirtschaftliche Aspekte nicht nutzen werden. Kritik kommt beispielsweise auch vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (kurz ZDH). Die Interessenvertretung der Handwerksbetriebe befürchtet, dass die Kommunen bei ihren individuellen Regelungen keine Rücksicht auf den Parkplatzbedarf kleiner Handwerksbetriebe nehmen, die in Wohngebieten oder gemischt genutzten Gebieten ansässig sind. Das würde ihrer Befürchtung zufolge die Handwerksbetriebe von diesen Standorten verdrängen.
Cannabis wird bei aktuell diskutierten Änderungen noch nicht berücksichtigt
Mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht sind im Rahmen der Legalisierung von Cannabis noch einige Fragen offen. Verbindliche Grenzwerte, ab denen das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Tetrahydrocannabinol (THC) als nicht mehr zulässig eingestuft wird, gibt es derzeit noch nicht. Auch der Entwurf für das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (kurz CanG) enthält keine solchen Grenzwerte. Die Bundesregierung will dafür zuerst eine Arbeitsgruppe schaffen, die wissenschaftliche Forschungsresultate und andere Quellen auswertet. Daraus soll sie Empfehlungen für Grenzwerte ableiten, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Paragrafen 24 des Straßenverkehrsgesetzes integriert werden. Die ersten Resultate sollen nach der aktuellen Terminplanung im Frühjahr 2024 vorliegen. Bis dahin gilt der Grundsatz der individuellen Bewertung der Fahrtüchtigkeit unter dem Einfluss der in Cannabis enthaltenen Wirkstoffe.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksachen 20/8691 und 20/8678
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