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Preiserhöhungen für Strom und Gas müssen ausreichend begründet werden

Fast jedes Jahr landet die unweigerliche Post vom Energieversorger im Briefkasten, aus der hervorgeht, dass die Preise mit dem Jahreswechsel oder zu einem anderen Zeitpunkt wieder einmal erhöht werden. Für Verbraucher ist das jedes Mal aufs Neue ein Schock. Doch während sie erfahren, dass sich die Preise erhöhen und um welchen Betrag sie sich erhöhen, bleibt ihnen verborgen, welchen Anlass es für die Erhöhung gibt. Das verstößt allerdings gegen geltendes EU-Recht, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt entschieden hat. Insbesondere die deutschen Preisvorschriften in der Zeit von 2005 bis 2008 seien betroffen, so das Urteil des EuGH, das unter dem Aktenzeichen EuGH C-359/11 und C-400/11 getroffen wurde.

Preiserhöhungen für Strom und Gas – ohne Begründung nicht rechtens

Das damals geltende Recht sah vor, dass die Versorgungsunternehmen die Strom- und Gaspreise ändern konnten, ohne dass dafür ein Grund angegeben werden musste. Von dieser Regelung waren die so genannten Tarifkunden betroffen. Dabei handelt es sich in der Regel um langjährige Kunden, die einen eher geringen Verbrauch aufwiesen. Sie hatten nach dem damaligen Recht lediglich die Chance, zu kündigen.

Rückzahlungsansprüche bei fehlerhaften Preiserhöhungen für Strom und Gas

In den verhandelten Fällen ging es um zwei Verbraucher. Sie hatten sich gegen ihre Versorgungsunternehmen, die Technischen Werke Schussental GmbH in Ravensburg in Baden-Württemberg und die nordrhein-westfälischen Stadtwerke Ahaus GmbH, gewendet. Zunächst landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der den EuGH um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts bat.

Im EU-Recht wird jedoch eine hohe Transparenz vorgeschrieben, die bei einer fehlenden Begründung für die Preiserhöhungen bei Strom und Gas nicht gegeben sei. Die Kunden dürften daher nicht nur ein Kündigungsrecht bekommen, sondern ebenfalls die Möglichkeit, gegen die Preiserhöhungen zu klagen. Damit sie diese Rechte aber auch wahrnehmen und eine Entscheidung treffen können, müssen Kunden rechtzeitig informiert werden und auch Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preiserhöhungen für Strom und Gas erfahren.

Zum Abschluss muss jetzt erneut der BGH das Zepter in die Hand nehmen und eine Entscheidung treffen. Zumindest Tarifkunden müssen aber voraussichtlich nicht zahlen, wenn sie sich gegen die einstigen Preiserhöhungen für Strom und Gas zur Wehr gesetzt haben. Ebenfalls gaben die Richter des EuGH an, dass die Auswirkungen des Urteils rückwirkend nicht zu begrenzen seien. Das heißt, dass auch viele Jahre nach dem Streitfall noch eine Rückzahlung an die Kunden möglich sein dürfte. Dies wurde damit begründet, dass die gesamte Branche für die Strom- und Gasversorgung in Deutschland durch die Rückzahlungsansprüche nicht erschüttert würde.

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