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Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann verloren gehen

ParagrafenzeichenArbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese wird in der Regel für sechs Wochen gewährt, danach gibt es das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Doch das Anrecht auf Entgeltfortzahlung geht für die Arbeitnehmer verloren, wenn sie die Erkrankung vorsätzlich herbeiführen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen LAG 7 Sa 1204/11 hervor.

Entgeltfortzahlung gefährdet – aber nur in Extremfällen

Im besagten Fall ging es um eine Restaurant-Mitarbeiterin, die bei der Arbeit gestürzt war und sich anschließend für einen Monat krankschreiben ließ. Der Arbeitgeber war nun der Meinung, er müsse den Lohn nicht weiter zahlen, da die Frau den Unfall selbst verursacht habe. Er wies darauf hin, dass er der Mitarbeiterin bereits am Tag zuvor gesagt habe, ihre Stoffturnschuhe hätten eine zu glatte Sohle. Die Frau war dem Hinweis nicht weiter nachgegangen und hatte ihre Schuhe nicht gewechselt.

Das Landesarbeitsgericht Köln sah die Sache allerdings anders. Ein Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei nur dann möglich, wenn Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit in grober Weise selbst herbeigeführt haben. Das sei in diesem Fall nicht gegeben. Hochhackige Schuhe bei der Arbeit zu tragen, hätte zum Verlust des Anspruchs geführt, Stoffturnschuhe hingegen nicht, so die Richter.

Sie verwiesen außerdem darauf, dass auch der Arbeitgeber nur ein geringes Sicherheitsrisiko gesehen habe. Andernfalls hätte er die Frau sofort aufgefordert, ihre Schuhe zu wechseln.

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