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BGH fällte Urteil über Rückzahlungsansprüche für Bankentgelte

Euro coins on paper euro banknotes

Unter welchen Voraussetzungen entstehen Ansprüche auf die Rückzahlung von Bankentgelten? Darüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Derzeit sorgt ein BGH-Urteil über Rückzahlungsansprüche für Bankentgelte für Aufmerksamkeit. Es könnte für die Banken in Deutschland bedeuten, dass zahlreiche Ansprüche auf sie zukommen, die auf den Inhalten des unter dem Aktenzeichen XI ZR 139/23 am 19. November 2024 entschiedenen Verfahrens beruhen. Aus diesem Urteil resultiert erneut eine Stärkung der Verbraucherrechte.

Um die Rückforderungen welcher Bankentgelte geht es?

Das Urteil beschäftigt sich mit der Rechtmäßigkeit von Bankentgelten, die auf der Grundlage der sogenannten Zustimmungsfiktionsklausel erhoben wurden und werden. Dabei wird eine Zustimmung zu Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preisen daraus abgeleitet, dass die betroffenen Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist nicht aktiv widersprechen. Diese Zustimmungsfiktionsklausel wurde vom Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2021 im Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 26/20 zumindest in der von Banken und Sparkassen verwendeten Form für unwirksam erklärt. Dennoch hatten die als Vorinstanzen angerufenen Gerichte dem Kläger die Anerkennung der Rückzahlungsansprüche der aus derart in Kraft gesetzten AGB- und Preisänderungen verweigert (Amtsgericht Ingolstadt Aktenzeichen 13 C 1691/21 und Landgericht Ingolstadt Aktenzeichen 13 S 1539/22 p).

Der BGH entschied anders über die Bankentgelte

Der Kläger hatte keine aktive Zustimmung zu einer Änderung der Bankgebühren (gültig ab dem Jahresbeginn 2018) gegeben. Stattdessen hatte er eines der beiden von ihm genutzten Girokonten daraufhin gekündigt. Erst im Sommer 2021 widersprach er der Gebührenerhöhung und forderte die gezahlten Bankgebühren zurück. Daraus leiteten die Vorinstanzen eine Überschreitung der Widerspruchsfrist ab, denn auch die „Dreijahreslösung“, die auf einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2012 beruht (Aktenzeichen VIII ZR 113/11), greift hier genausowenig wie die Regelungen des Paragrafen 195 BGB. Der Grund dafür ist die vom BGH festgestellte Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel, welche von der kontoführenden Bank verwendet wurde. Damit sieht der BGH die Rückforderungen der Bankentgelte, die über das Ausmaß der vor der unrechtmäßigen Anpassung bestehenden Höhe hinausgehen, auf der Grundlage des Paragrafen 812 BGB als gerechtfertigt an.

Quelle: BGH Aktenzeichen XI ZR 139/23

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