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BGH fällte Urteil zu Zahlungspflichten bei coronabedingten Schließungen

Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil klar, wann wegen coronabedingter Schließungen Rückerstattungen der Mitgliedsbeiträge erfolgen müssen.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen BGH XII ZR 64/21 fiel in der ersten Maiwoche 2022. Inhalt des Verfahrens waren die Mitgliedsbeiträge während coronabedingter Schließungen, die aus längerfristig abgeschlossenen Verträgen resultieren. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Mitglieder/-innen von Fitnessstudios einen Anspruch auf die Erstattung der für den Schließzeitraum gezahlten Beiträge haben.

Wie hat der BGH zur Zahlungspflicht bei Corona-Schließungen geurteilt?

Das Urteil präsentiert sich als sehr verbraucherfreundlich, denn die Richter/-innen des XII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof kamen zu dem Schluss, dass ein Anspruch auf die Erstattung der Beiträge für die Nutzung von Fitnessstudios während der coronabedingten Schließzeiten besteht. Im konkreten Fall hatte der Kläger am 13. Mai 2019 einen Mitgliedsvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Das Studio musste allerdings aufgrund der Corona-Schutz-Auflagen in der Zeit vom 16. März bis zum 20. Juni 2020 schließen. Die Studiobetreiber zogen den vertragsgemäßen Beitrag von 29,90 Euro pro Monat auch für diese Zeit vom Konto des Klägers ein. Der Kläger forderte deshalb eine Rückerstattung oder hilfsweise die Übergabe eines Gutscheins in Höhe des Beitragswerts für die Zeit, in der er das Studio nicht nutzen konnte. Beides wurde von den Betreibern des Fitnessstudios verweigert. Stattdessen boten sie ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ an. Dieses lehnte der Kläger unter Verweis auf seine zum Dezember 2021 rechtskräftig gekündigte Mitgliedschaft ab.

Wie begründet der BGH die Entscheidung zur Rückerstattungspflicht?

Der BGH verweist in der Begründung auf die Inhalte der Paragrafen 275, 313, 326 und 346 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf die Sonderregelungen zu den Corona-Schutz-Maßnahmen, die sich im Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden. Der Artikel 240 EGBGB sieht die Übergabe eines Gutscheins oder eine Erstattung vor. Diese Regelungen schließen nach Meinung der BGB-Richter/-innen eine Anwendung des Paragrafen 313 BGB aus. Das heißt, das Fitnessstudio kann den Kläger nicht mit einer „Gutschrift über Trainingszeit“ abfinden. Außerdem benennt der BGH in der Urteilsbegründung die mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio verbundenen Ziele. Sie bestehen in einem regelmäßigen Training, für welches die ganzjährige Nutzbarkeit der Räumlichkeiten und Geräte unverzichtbar ist. Deshalb handelt es sich hierbei nicht um eine nachholbare Leistung, welche die Betreiber des beklagten Studios mit dem „Gutschein für Trainingszeit“ angeboten haben.

Quelle: BGH- Urteil XII ZR 64/21 vom 4. Mai 2022

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