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Befreiung von der Maskenpflicht gleicht Arbeitsunfähigkeit

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Wenn in einem Unternehmen Maskenpflicht für die Mitarbeiter herrscht, kann sich kein Mitarbeiter davor drücken – selbst dann nicht, wenn er ein ärztliches Attest vorlegen kann, das ihn von der Maskenpflicht befreit. In diesem Fall ist der Mitarbeiter als arbeitsunfähig einzustufen.

Der Mitarbeiter hat damit keinen Anspruch mehr auf Beschäftigung, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 2 SaGa 1/21 festgestellt hat. Die Anordnung einer Maskenpflicht ist laut Urteil vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Worum ging es im zugrunde liegenden Fall?

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Verwaltungsmitarbeiter einer Stadt im Rheinland. Die Stadt hatte angeordnet, dass Besucher und Beschäftigte im Rathaus einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.

Der Angestellte hat zwei Atteste vorgelegt, die ihn von der Maskenpflicht befreien. Die Stadt lehnte jedoch eine Beschäftigung im Rathaus ohne Maske ab. Trotzdem wollte der Mitarbeiter sich nicht einfach geschlagen geben. Er klagte darauf, dass er ohne Maske im Rathaus oder zumindest im Homeoffice beschäftigt werden müsse.

Zweifel am Attest in erster Instanz

Bereits am 16.12.2020 entschied das Arbeitsgericht Siegburg unter dem Aktenzeichen 4 Ga 18/20, dass Beschäftigte eine angeordnete Maskenpflicht „aus Gründen des Infektionsschutzes“ hinnehmen müssen. Der Kläger konnte zwar ein Attest vorlegen, allerdings hatte das Gericht Zweifel an dessen Richtigkeit. Im Attest wurden demnach keine Grüne aufgeführt, warum der Kläger keine Maske tragen könne.

Nun hat auch das LAG die Klage abgewiesen. In der Begründung hieß es, dass die Stadt nach der Corona-Verordnung des Landes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sogar verpflichtet gewesen sei, die Maskenpflicht anzuordnen. Schließlich diene die Maskenpflicht der Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher.

Einen Anspruch auf Homeoffice hat das LAG in diesem speziellen Fall ebenfalls verneint. Der Angestellte könnte zumindest einen Teil seiner Aufgaben nur im Rathaus erledigen. Wenn er dann laut Attest keine Maske tragen könne, sei er als „arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen“ einzustufen.

Quelle: JurAgentur

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