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OLG Naumburg muss Urteil über Tierschützer fällen

Die 8. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg musste unter dem Aktzeichen 28 Ns 182 Js 32201/14 über die Strafbarkeit einer Aktion von Tierschützern entscheiden. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass bei Tierschützern in einigen Fällen auch der Paragraf 34 des Strafgesetzbuchs zur Verhinderung von Strafen angewendet werden kann. Zu dieser Einschätzung waren zuvor auch schon die Richter des Amtsgerichts Haldensleben gekommen. Allerdings ist das Urteil des Landgerichts bisher nicht rechtskräftig, weil die zuständige Staatsanwaltschaft auch dagegen Berufung eingelegt hat. Nun muss das Oberlandesgericht Naumburg erneut über den Fall entscheiden. Ein Verhandlungstermin steht derzeit noch nicht fest.

Worum geht es im Verfahren zum Tierschutz?

In dem Verfahren verfolgt die zuständige Staatsanwaltschaft drei Tierschützer mit dem Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs. Hier leitet sich die Strafbarkeit in Deutschland aus dem Paragrafen 123 des Strafgesetzbuchs ab, der als Höchststrafe einen Freiheitsentzug von einem Jahr vorsieht. Angeklagt sind drei Tierschützer, die sich bereits im Juni 2013 Zugang zu einer Schweinemastanlage verschafft hatten, um die dort herrschenden desaströsen Zustände zu dokumentieren. Sie hielten diese Maßnahme für notwendig, nachdem die zuständigen Behörden bei Kontrollen trotz Kenntnis der Zustände keine Auflagen erteilt hatten. Im Zusammenhang mit der Dokumentation wurde die Privatsphäre der Betreiber der Schweinemastanlage gewahrt. Auch wurden keine Sachschäden angerichtet. Um Risiken für die Tiere auszuschließen, hatten sich die drei Tierschützer außerdem gut vorbereitet. Die nutzten nur desinfiziertes Equipment und trugen Einwegkleidung und Mundschutz.

Wieso ist hierfür der Paragraf 34 des Strafgesetzbuchs relevant?

Sowohl das Amtsgericht Haldensleben als auch das Landgericht Magdeburg beriefen sich bei der Abweisung der Strafanträge der Staatsanwaltschaft auf den Paragrafen 34 des Strafgesetzbuchs. Er macht es möglich, von einer Strafe dann abzusehen, wenn ein rechtfertigender Notstand vorliegt. Dieser wird auch auf die sogenannte Notwehr angewendet und greift dann, wenn eine Gefahr für ein Rechtsgut nicht anders abgewendet werden kann. Die Erweiterung auf Rechtsgüter ist hier relevant, da Tiere im deutschen Recht noch immer als Sache behandelt werden. Dennoch muss hier ein Schutzinteresse berücksichtigt werden. Genau das sahen die Haldenslebener und Magdeburger Richter im aktuellen Falls als gegeben an, nachdem von den zuständigen Behörden nichts gegen die rechtswidrigen Zustände in der Schweinemastanlage unternommen hatten. Dort lebten zum fraglichen Zeitpunkt rund 63.000 Tiere.

Quelle: presse.sachsen-anhalt.de

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