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Kinderwunsch: Ohne Trauschein muss man selbst zahlen

ParagrafenzeichenViele Paare wünschen sich seit Jahr und Tag Nachwuchs. Doch nicht immer will das so recht gelingen. Wenn der natürliche Weg keine Chance auf den erhofften Nachwuchs bringt, kommt für viele Paare die künstliche Befruchtung in Frage. Die wird von der Kasse aber nur bezahlt, wenn das Paar verheiratet ist – so sieht es zumindest das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam.

Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union will für Kinderwunsch zahlen

Im zugrunde liegenden Urteil (Aktenzeichen LSG L 1 KR 435/12 KL) ging es um die Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union. Sie hatte gegen das Bundesversicherungsamt geklagt, weil sie auch unverheirateten Paaren drei Viertel der anfallenden Kosten für die künstliche Befruchtung erstatten wollte. Dieses hatte der Kasse die Zahlung des Zuschusses zuvor bereits untersagt und bekam vorm LSG Berlin-Brandenburg nun Recht. Die Krankenkasse kündigte deshalb an, gegen das Urteil Revision einzulegen.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass das Gesetz lediglich eine Kostenerstattung für Ehepaare vorsehe. Eine Revision ließ man aber beim Bundessozialgericht zu, da der Fall eine grundsätzliche Bedeutung habe. Die Betriebskrankenkasse hatte zuvor Änderungen in der Satzung vorgenommen, nach denen auch unverheiratete Paare einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung erhalten können. Daraufhin wurden 900 Anfragen von Paaren ohne Ring und Trauschein gestellt.

Satzungsänderung der Krankenkasse reicht nicht aus

Wie die Richter im 1. Senat erklärten, habe der Gesetzgeber die Ansprüche aus sachlichen Gründen rein auf Eheleute beschränkt. Das sei auch vom Bundesverfassungsgericht als unbedenklich eingestuft worden, heißt es weiter. Die einfache Satzungsänderung der Krankenkasse könne diese Regelungen nicht aufheben.

Andrea Galle, die im Vorstand der Betriebskrankenkasse sitzt, betonte, dass die Kinderwunschbehandlung die einzige Leistung der Kassen sei, die nur für Paare mit Trauschein gilt. Sie erklärte, dass man bei der BKK die Meinung vertrete, dass der Trauschein keinen Grund für oder gegen die Entscheidung einer Kasse darstellen könne.

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