
Derzeit machen sich Betreiber von Shisha-Bars strafbar, wenn sie
Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Abgabe von Wasserpfeifentabak?
Die Bundesregierung stellt sich in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage voll hinter die derzeitige Vorgehensweise der Zollbehörden. Wasserpfeifentabak darf nicht in Form von Einzelportionen in den Shisha-Bars abgegeben werden, die Betreiber und Angestellte aus Großpackungen entnehmen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Großpackungen gesetzeskonforme Steuerbanderolen haben und zuvor bei der Einfuhr und beim Kauf ordnungsgemäß verzollt und versteuert wurden. Die FDP-Abgeordneten sehen darin einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verweisen dabei auf die Möglichkeit, Zigarren und Zigarillos einzeln zu verkaufen, die aus Großpackungen stammen.
Wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung zum Wasserpfeifentabak?
Die erste Frage ist, ob die Betreiber der Shisha-Bars als Händler im Sinne des Tabaksteuergesetzes angesehen werden können. Diese Frage bejaht die Bundesregierung und verweist als Begründung auf die Tatsache, dass die Betreiber mit der entgeltlichen Abgabe von Tabakwaren aller Art Gewinne erzielen. Die verwendeten Steuerbanderolen beziehen sich jeweils auf eine konkrete Menge und müssen bis zur Abgabe an die Endverbraucher unversehrt bleiben. Das geht aus den Bestimmungen der Paragrafen 25 bis 28 des deutschen Tabaksteuergesetzes hervor. Dort wird auch geregelt, dass die Abgabe lediglich zu dem Preis erfolgen darf, der auf der Steuerbanderole ausgewiesen ist. Durch den Verkauf von Wasserpfeifentabak in losen Einzelportionen aus dem Inhalt von Großpackungen kommen die Betreiber der Shisha-Bars diesen Bestimmungen nicht nach. Zudem ist die jeweilige Menge nicht über gesetzeskonforme Etiketten erkennbar. Das unterscheidet die Einzelportionen bei Wasserpfeifentabak von den einzeln abgegebenen Zigarren und Zigarillos. Eine Änderung der Gesetzeslage zur Erleichterung des Geschäfts der Shisha-Bar-Betreiber ist derzeit nicht geplant.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/14413
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