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Warum Scheinbewerbungen sich nicht lohnen

Sich auf Stellen zu bewerben, die man aller Voraussicht nach ohnehin nicht erhält und anschließend aufgrund der Absage auf Diskriminierung klagen – das ist das Geschäftsmodell der so genannten AGG-Hopper. Dieses Geschäftsmodell kippten jetzt die Richter am EuGH unter dem Aktenzeichen C-423/15. Darin hieß es, werde eine so genannte Scheinbewerbung einreicht, kann man sich nach einer Absage nicht auf die Antidiskriminierungs-Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) berufen. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass der Schutz der Bewerber vor Benachteiligungen aufgrund ihrer Religion, ihres Alters, Geschlechts oder sexueller Orientierung nur für ernsthafte Bewerber gedacht sei.

Was lag dem EuGH-Urteil zu Scheinbewerbungen zugrunde?

Dem Fall zugrunde lag eine Bewerbung eines Juristen, der als AGG-Hopper bekannt ist. Er bewarb sich 2009 auf eine Nachwuchs-Stelle. In der Stellenausschreibung einer deutschen Versicherung forderte man einen zeitnahen, sehr guten Hochschulabschluss. Der Bewerber war zum damaligen Zeitpunkt bereits Ende 30, gab unter anderem an, dass er über Erfahrung als Rechtsanwalt verfüge und bereits als leitender Angestellter tätig war, um seine Führungserfahrung zu betonen.

Natürlich folgte die Absage auf die Bewerbung auf dem Fuße. Aufgrund dieser Absage verlangte der Jurist 14.000 Euro von der Versicherung wegen Altersdiskriminierung. Die Versicherung lud ihn nachträglich zum Vorstellungsgespräch ein, was er jedoch ablehnte. Später erfuhr der Jurist, dass alle vier ausgeschriebenen Stellen mit Frauen besetzt worden waren, obwohl es etwa gleich viele männliche und weibliche Bewerber gab. Daraufhin verlangte er weitere 3.500 Euro von der Versicherung wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts. Eine ähnliche Verfahrensweise legte der Jurist im gleichen Jahr bei weiteren Firmen an den Tag. Teilweise war ihm sogar Erfolg vergönnt.

EuGH entschied gegen den AGG-Hopper

Im besagten Fall jedoch kam es zum Prozess vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Jurist sich ausschließlich auf die Stellen bewarb, um eine Ablehnung zu bekommen und dann eine Entschädigung einzufordern. Nun sollte der EuGH das letzte Wort in diesem Fall sprechen und entscheiden, ob das Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist.

Die Luxemburger Richter haben die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bestätigt. In der Begründung hieß es, wer nicht ernsthaft auf der Suche nach einer Stelle sei, sondern sich lediglich aus dem Grunde bewerbe, damit er aus dem Bewerberstatus Profit schlagen könne, der dürfe sich nicht auf das AGG berufen. Allerdings muss das Bundesarbeitsgericht den Fall jetzt noch einmal prüfen.

Quelle: dpa

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