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Urteil L 2 EG 8/18 verbessert Mütterrechte beim Elterngeld

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Urteil L 2 EG 8/18 die Rechte von Müttern beim Elterngeldbezug gestärkt, insbesondere, wenn sie schwangerschaftsbedingte Einkommensverluste hinnehmen mussten.

Grundsätzlich soll das Elterngeld jungen Müttern und Vätern helfen, auch durch die Betreuung des Nachwuchses finanziell nicht wesentlich schlechter da zu stehen als vorher. Daher wird das Elterngeld grundsätzlich auf der Basis des Einkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Ausnahmen gelten für Selbstständige, bei denen das letzte Kalenderjahr vor der Geburt als Bemessungsgrundlage herangezogen wird.

Risikoschwangerschaft bedingt Verschiebung des Bemessungszeitraums

Allerdings gibt es auch bei Angestellten jetzt eine Ausnahme, über die das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Urteil L 2 EG 8/18 entschied. Diese gilt, wenn die werdende Mutter aufgrund Schwangerschaft ein verringertes Einkommen im Bemessungszeitraum hatte. In diesem Fall darf der Bemessungszeitraum verschoben werden, so dass durch die schwangerschaftsbedingten Einkommensverluste keine Nachteile entstehen. Eine Revision gegen das wurde nicht zugelassen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Hotelfachfrau aus der Region Hannover. Sie wurde mit Zwillingen schwanger, die behandelnde Gynäkologin sprach aufgrund der Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot aus. Die Frau verlor ihren Job und konnte eine neue, in Aussicht gestellte Tätigkeit aufgrund des Beschäftigungsverbots nicht aufnehmen. Damit erhielt sie fast über die gesamte Schwangerschaft kein nennenswertes Einkommen.

Behörde kürzte Elterngeld anhand von Einkommen

Die zuständige Behörde, die für die Berechnung des Elterngeldes zuständig war, ging also von einem um rund 1.000 Euro monatlich verringerten Einkommen aus. Dementsprechend wurde auch das Elterngeld anteilig nach unten korrigiert. Die Frau zog daraufhin vor Gericht, das dieses Vorgehen als Fehlentscheidung einstufte.

Die Frau hätte schließlich ohne das Beschäftigungsverbot sehr schnell wieder eine Arbeit gefunden und das damit verbundene Einkommen erzielen können. Nur durch die Schwangerschaft und die dadurch bedingte Erkrankung beim Elterngeld Einbußen hinnehmen zu müssen, sei nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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