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Untermieter gesucht – aber verboten? So nicht!

ParagrafenzeichenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt ein Machtwort in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen einem Mieter-Ehepaar und dessen Vermieter gesprochen. Das Ehepaar lebte seit 2001 in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Im August 2010 stand fest: ein beruflich bedingter Auslandsaufenthalt in Ottawa (Kanada) von zwei Jahren steht bevor. Das Ehepaar informierte also den Vermieter darüber, dass es zwei der drei Zimmer für die Zeit der Abwesenheit untervermieten wolle. Nach dem Auslandsaufenthalt in Kanada wollte das Paar die Wohnung wieder komplett nutzen.

Vermieter verweigert Untermiete

Der Vermieter, eine Wohnungsgesellschaft, gab seine Zustimmung zur Untervermietung allerdings nicht. Dadurch landete der Fall zunächst vor dem Hamburger Amtsgericht. Bereits im Oktober 2011 urteilte dieses, dass die Mieter ein Recht dazu hätten, Teile ihrer Wohnung unterzuvermieten.

Der Vermieter legte Revision ein und zog bis vor den BGH. Auch hier entschieden die Richter gegen ihn. In der Folge muss er für die entgangene Untermiete des Ehepaars 7.500 Euro Schadenersatz zahlen.

Mietervereine freuen sich über das Urteil

Die Mietervereine begrüßen das Urteil. Siegmund Chychla, der Geschäftsführer des Mietervereins zu Hamburg, teilte mit, dass die Entscheidung richtig sei. Sie mache endlich Schluss mit der oft unlauteren Praxis vieler Vermieter, in der es darum geht, Mietern trotz berechtigter Interessen die Untervermietung zu verweigern.

Weiterhin gesteht er, dass viele Mieter aus Angst vor dem Verlust der Wohnung bisher auf die Untervermietung verzichteten und dadurch finanzielle Einbußen erlitten. Andere kündigten ihre Wohnung gar vorschnell.

Auch beim Deutschen Mieterbund ist die Freude über das Urteil groß. Der Sprecher Ulrich Ropertz betont, dass die BGH-Entscheidung den Mietern die nötige Flexibilität mit an die Hand gebe. Gerade in Ballungsgebieten, wie Berlin oder Hamburg, sei ein solches Recht auf Untervermietung dringend nötig. Studenten etwa, die ein Auslandssemester einlegen, möchten ihre Wohnung ungern aufgeben. Aufgrund des Wohnungsmangels wäre es nach der Rückkehr nötig, erneut auf Wohnungssuche zu gehen und dann womöglich deutlich höhere Mieten zahlen zu müssen.

Warum so viele Mieter sich freuen dürfen

Mieter sollten das aktuelle Urteil des BGH in Karlsruhe mit Freude betrachten. Aufgrund der von der Gesellschaft geforderten Flexibilität, etwa im Berufsleben, ist es immer häufiger üblich, den Lebensmittelpunkt zumindest zeitweise zu verlagern. Der vorsitzende Richter des achten Zivilsenats, Peter Frellesen, betonte zudem, dass aufgrund dieser geforderten Flexibilität das Recht auf Untervermietung nach § 553 BGB bestünde. Er erklärt, dass der Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung bei berechtigtem Interesse verlangen kann.

Weiterhin heißt es vom BGH, dass bereits aus den Vorberatungen ersichtlich gewesen sei, dass beim Urteil des Landgerichts Hamburg, das im November 2013 gefällt wurde, kein Rechtsfehler vorliegt.

Vermieter und dessen Anwälte sind wenig erfreut

Wenig erfreut zeigte sich dagegen Siegfried Mennemeyer. Der BGH-Anwalt der Wohnungsgesellschaft begründete die Klage damit, dass die Wohnung von den eigentlichen Mietern gar nicht mehr genutzt worden sei. Das verbliebene Zimmer sei eher als Lagerraum genutzt worden. Vermieter könnten eine solche Lagernutzung von Wohnraum doch wohl kaum einfach hinnehmen müssen. Mit dem Urteil, betont auch Anwalt John Siebke, der beim Landgericht Hamburg das Mandat für die Wohnungsgesellschaft übernahm, sei es für Vermieter zwingend erforderlich, jedem Antrag auf Untervermietung zuzustimmen, da die Gefahr, im Nachgang Schadenersatz zahlen zu müssen, zu groß sei.

Der BGH-Anwalt des Ehepaars, Volkert Vorwerk, betonte nochmals, dass die Mieter ihre Wohnung in Hamburg nur kurzzeitig aufgeben wollten. Ziel war von Anfang an, den Lebensmittelpunkt nach der Rückkehr aus dem Ausland wieder nach Hamburg in die dortige Wohnung zu verlegen.

Der BGH selbst begründete die Entscheidung wie folgt: Eine teilweise Untervermietung ist auch dann zu gestatten, wenn Teile der Wohnung weiter genutzt würden, um dort Einrichtungsgegenstände zu lagern. Ebenso sei die Nutzung für gelegentliche Übernachtungen kein Grund, die Untervermietung zu verbieten.

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