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III ZR 192/17: Interessantes BGH-Urteil zu den Übergabekosten

Das BGH-Urteil III ZR 192/17 fiel bereits Ende August 2018 und stärkte die Rechte der Verbraucher. Verhandlungsgegenstand waren die Gebühren, die für die Zustellung von online gebuchten Veranstaltungstickets erhoben werden dürfen.

Bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren mit dem Aktenzeichen III ZR 192/17 ging es um die Frage, in welcher Höhe die Übergabegebühren angemessen sind und in welchen Fällen der Angemessenheitsgrundsatz nicht mehr gewährleistet ist.

Wie profitieren Verbraucher vom Urteil zu den Übergabekosten?

Im konkreten Fall hatte eine Veranstaltungsagentur neben der reinen Bearbeitungsgebühr von zwei Euro pro Ticket zusätzliche Gebühren erhoben. Sogar für den Ausdruck der Tickets auf dem Drucker der Ticketkäufer wurden 2,50 Euro als Zusatzgebühr verlangt. Wer die erworbenen Tickets über die Option „Premiumversand“ zugeschickt haben wollte, wurde sogar mit einem Aufschlag von rund 30 Euro zur Kasse gebeten. Genau diese Zuschläge erklärten die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil für unzulässig. Damit wurde das vom Landgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 1 O 969/15 im August 2016 gefällte Urteil in vollem Umfang bestätigt. Die Veranstaltungsagentur darf diese Klausel in ihren AGB ab sofort nicht mehr verwenden.

Ein Anspruch auf die generelle Erstattung der von den Kunden in der Vergangenheit aufgrund dieser Klauseln geforderten Entgelte ist kein Bestandteil des BGH-Urteils. Allerdings geht eine Vorbildwirkung davon aus. Sollten andere Agenturen ähnliche Klauseln in den AGB verwenden, können die Kunden diesen unangemessenen Übergabegebühren unter Berufung auf dieses Urteil widersprechen.

Wie begründete der BGH seine Auffassung zu den Übergabekosten?

Grundsätzlich sind die Verbraucher auf der Basis des Paragrafen 448 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, die Versandkosten und Übergabekosten zu tragen. Das aktuelle BGH-Urteil stellt noch einmal klar, dass dabei nur die Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die beim Verkäufer auch tatsächlich anfallen. Vor allem beim Selbstausdruck der Tickets durch den Kunden sieht der BGH keinen Aufwand beim Anbieter, welcher durch zusätzliche Gebühren ausgeglichen werden müsste. Dafür fallen bei der Ticketagentur weder Druckkosten noch Porto an. Die rund 30 Euro für den Premium-Versand halten die BGH-Richter für unangemessen, da sie die Druckkosten, den Briefumschlag und das Porto um ein Vielfaches überschreiten.

Quelle: BGH PM 141/2018

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