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Mindestlohn im Krankheitsfall: Urteil 10 AZR 191/14

Seit dem 01.01.2015 greift in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde. Doch wie sieht es aus, wenn die Mitarbeiter einmal krank werden? Auch dann haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns, wie aus dem Urteil 10 AZR 191/14 des Bundesarbeitsgerichts vom Mittwoch hervorgeht.

Klägerin aus Niedersachsen erhielt mit Urteil 10 AZR 191/14 Rückenwind

Mit dem Urteil schoben die Richter des Bundesarbeitsgerichts der Praxis einiger Arbeitgeber einen Riegel vor, den Mindestlohn nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen. Wie schon die Vorinstanzen gaben sie der Klägerin aus Niedersachsen Recht, die auf Krankengeld-Zahlungen nach den Regeln des Mindestlohns gepocht hatte.

Der Arbeitgeber, eine Firma für Aus- und Weiterbildung, hatte zunächst für nicht geleistete Arbeitsstunden, etwa bei Krankheit, die geringere betriebliche Vergütung zahlen wollen. Das sei nicht rechtens, erklärten die Richter am Bundesarbeitsgericht und wiesen die Revision des Unternehmens ab.

Entscheidung aus Urteil 10 AZR 191/14 nicht generell gültig

Allerdings gilt das wegweisende Urteil der Bundesrichter zunächst nur für rund 22.000 Arbeitnehmer in Aus- und Weiterbildungsfirmen. Arbeitsrechtler sehen in dem Urteil jedoch eine Richtungsentscheidung, die sich auch auf Fälle nach dem im Januar eingeführten Mindestlohngesetz reproduzieren lässt.

Im Zehnten Senat hieß es zur Urteilsbegründung, dass man auf das Entgeltfortzahlungsgesetz zurückgreife. Dies gilt auch dann, wenn sich das Arbeitsentgelt nach einer Mindestlohnregelung richte, in der weder Bestimmungen zum Urlaubsentgelt noch zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalten sind.

Die Klägerin darf sich nun über eine Nachzahlung von gut 1.029 Euro freuen, da der Mindestlohn in ihrer Branche bei 12,60 Euro pro Stunde lag. Seit Einführung des Mindestlohngesetzes haben sich die Richter am Bundesarbeitsgericht erstmals mit einer Entscheidung zur Mindestlohnregelung befassen müssen. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, erklärte dazu vor kurzem, dass das Mindestlohngesetz einiges an Arbeit für die Arbeitsgerichte produzieren werde. Denn es gibt nicht nur Klärungsbedarf bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern auch bei Zulagen, Zuschlägen oder Praktikantenverhältnissen.

Quelle: N-TV

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