Es ist nicht immer einfach, Verletzungen des Urheberrechts unmittelbar an der Quelle zu bekämpfen. Dafür muss der jeweilige Verursacher bekannt sein. Lässt sich dieser nicht ausfindig machen, kommt als letzte Maßnahme eine
Welcher Sachverhalt lag dem BGH-Urteil zur DNS-Sperre zugrunde?
Kläger im aktuellen Fall waren zwei wissenschaftliche Verlage. Deren Bücher und Artikel wurden auf den Websites Dritter bereitgestellt. Dafür wäre eine Genehmigung der Verlage notwendig gewesen, die nachweisbar die alleinigen Nutzungsrechte an den Werken besitzen. Eine solche Genehmigung hatten die Betreiber der veröffentlichenden Websites nicht eingeholt. Daraufhin verlangten die Verlage von einem Telekommunikationsunternehmen die Einrichtung einer DNS-Sperre zur Verhinderung einer weiteren widerrechtlichen Nutzung der Werke, für die sie die alleinigen Nutzungsrechte besitzen. Die DNS-Sperre bedeutet eine Löschung der Einträge aus den Datenbanken des Domain Name Systems. Diese Datenbanken fragen die Browser nach der Eingabe des Namens einer Website an, um von dort die dazugehörige IP-Adresse des Servers zu erhalten, auf dem die Inhalte der Website bereitgestellt werden. Mit einer aktiven DNS-Sperre funktioniert das nicht mehr. Ein Aufruf der Website ist nur noch über die direkte Eingabe der IP-Adresse möglich.
Prozessverlauf und BGH-Entscheidung zur DNS-Sperre
Nachdem der Telekommunikationsdienst sich weigerte, eine DNS-Sperre einzurichten, zogen die Verlage vor das Landgericht München (Aktenzeichen 21 O 15007/18) und hatten Erfolg. Der Telekommunikationsdienst legte Berufung beim Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 29 U 6933/19) ein, was zu einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führte. Daraufhin riefen die Verlage den Bundesgerichtshof an, der eine zweiteilige Beurteilung der Sachlage vornahm. Die Forderung nach einer DNS-Sperre kann nach den Regelungen des Paragrafen 7 des Telemediengesetzes berechtigt sein. Allerdings müssen vorher alle anderen zumutbaren Maßnahmen durch die Urheberrechtsinhaber ausgeschöpft werden. Das hatten die beiden Verlage im konkreten Fall nur teilweise getan. Dabei verwies der BGH beispielsweise auf die Möglichkeit, den schwedischen Host der rechtsverletzenden Websites auf die Herausgabe der Daten der Betreiber dieser Websites zu verklagen, die von den geschädigten Verlagen nicht genutzt wurde. Das war der Grund, warum sich die Karlsruher Richter/-innen am Ende dem Urteil des Oberlandesgerichts München anschlossen und die Klage der Verlage abwiesen.
Quelle: Bundesgerichtshof Urteil I ZR 111/21
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