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Was ging dem BGH-Urteil zum Urheberrecht voran?
Zu behandeln war ein sehr spezieller Fall, denn beim Internetanschluss des Beklagten wurden Urheberrechtsverstöße bereits in den Jahren 2011 und 2013 festgestellt, als noch die alten Haftungsregelungen in Kraft waren. Nutzer des öffentlichen WLAN-Hotspots hatten illegale Versionen des Computerspiels „Dead Island“ zum Download angeboten. Daraufhin klagten die alleinigen Inhaber der Urheberrechte an diesem Spiel auf Unterlassung und Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte beides den Klägern in einem Urteil zugestanden, welches im März 2017 unter dem Aktenzeichen I-20 U 17/16 gefällt wurde. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil in seiner aktuellen Entscheidung auf. Die Begründung ist, dass Haftungsansprüche gegen den Betreiber des WLAN-Hotspots nicht mehr durchsetzbar sind.
Das Verfahren ist trotzdem noch nicht zu Ende
Allerdings ist ein weiterer Fakt aus dem BGH-Urteil zur Haftung für Urheberrechtsverstöße bei offenem WLAN interessant. Einen Teil des Verfahrens hat der Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dabei geht es um die nach dem Paragrafen 7 des Telemediengesetzes in der neuen Fassung möglichen Forderung einer Sperrung von Informationen. Sie greift dann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Rechte des Urhebers durchzusetzen. Dabei kann der Anbieter des WLAN-Hotspots beispielsweise zur Registrierung seiner Nutzer oder die Sicherung des Internetzugangs mit einem Passwort gezwungen werden. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann sich aus dem Paragrafen 7 des Telemediengesetzes sogar die Pflicht zur vollständigen Deaktivierung der öffentlichen Zugänglichkeit ergeben.
Quelle: PM 124/2018 Bundesgerichtshof
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