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Klage gegen EU-Tabakrichtlinie gescheitert

Am 4. Mai 2016 fällte der Europäische Gerichtshof unter den Aktenzeichen EuGH C-385/14, EuGH C-477/14 und EuGH C-547/14 das Urteil, dass die von der EU 2014 beschlossene Tabakrichtlinie nicht gegen europäisches Recht verstößt. Das bedeutet, dass ab 2020 tatsächlich Mentholzigaretten komplett verboten werden. Genauer gesagt betrifft das Verbot sämtliche Tabakwaren, die ein „charakteristisches Aroma“ haben. Pfeifenraucher werden deshalb auch auf den Vanilletabak verzichten müssen.

Was hatte zum EuGH-Urteil zur Tabakrichtlinie geführt?

Die Klage unter dem Aktenzeichen EuGH C-385/14 waren von Polen und Rumänien gemeinsam eingereicht worden. Die beiden weiteren Aktenzeichen kommen von Anfragen, die der High Court of Justice (Großbritannien) sowie die Queen’s Bench Division an den Europäischen Gerichtshof zur abschließenden Beurteilung übergeben hatte. In der Klage von Polen und Rumänien geht es darum, dass die von beiden Ländern zur Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie zu ergreifenden Maßnahmen als zu weitreichend bemängelt wurden. Sie hatten auf eine Abänderung der Richtlinie dahingehend gehofft, dass eine Anhebung der Altersgrenze und eine spezielle Etikettierung der Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma ausreichend wären. Außerdem wollte Polen der Tabakrichtlinie mit einem Verbot des grenzüberschreitenden Handels mit Metholzigaretten und anderen Aromen Genüge tun. Das schätzte der EuGH in seinem Urteil als nicht ausreichend ein.

Regelungen zur Gestaltung und zu E-Zigaretten sind rechtmäßig

Nach der EU-Tabakrichtlinie müssen die Packungen künftig auf 65 Prozent ihrer Fläche mit abschreckenden Bildern und Warnhinweisen versehen werden. Auch das schätzte der Europäische Gerichtshof als eine geeignete und rechtlich zulässige Maßnahme zum Gesundheitsschutz ein. Die Vorschrift, E-Zigaretten und Zubehör künftig einen Beipackzettel hinzufügen zu müssen, sehen die Richter des EuGH ebenfalls nicht als Verstoß gegen die in der EU geltenden Gesetze an. Für Liquide für E-Zigaretten gilt nach der EU-Tabakverordnung außerdem eine Höchstgrenze für den Nikotingehalt. Er darf 20 Milligramm pro Milliliter Liquid nicht überschreiten. Außerdem müssen die EU-Staaten nach der neuen Tabakrichtlinie noch im Jahr 2016 ein Werbeverbot für nikotinhaltige Liquide umsetzen.

Quelle: EuGH PM 48/16

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