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Staat kann sich immer weniger Unterhaltsvorschuss zurückholen

In Deutschland sinkt die aktuell die sogenannte Rückgriffsquote. Sie gibt an, in welchem Umfang sich der Staat den geleisteten Unterhaltsvorschuss von den unterhaltspflichtigen Elternteilen zurückholen kann.

Damit steigt die Summe, die durch den Unterhaltsvorschuss zu Lasten des Staates und damit letztlich zu Lasten der Steuerzahler geht. Allein im Jahr 2018 beträgt diese Summe 1,83 Milliarden Euro. Im Jahr 2017 konnten rund 900 Millionen Euro nicht über einen Rückgriff auf die Unterhaltspflichtigen ausgeglichen werden.

Das Unterhaltsvorschussgesetz macht den Rückgriff möglich

Im Paragrafen 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist geregelt, in welchen Fällen sich die Unterhaltsvorschusskasse die erbrachten Leistungen vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zurückholen kann. Sie betreffen vor allem die Elternteile, die sich trotz ausreichendem Einkommen der Unterhaltspflicht entzogen haben. Wissenswert ist es, dass es für den Regress unterschiedliche Verjährungsfristen gibt. Die verschiedenen Konstellationen werden in den Paragrafen 195, 197 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Ohne vollstreckbaren Titel beträgt danach die Verjährungsfrist entweder drei oder zehn Jahre. Hat sich das Jugendamt einen vollstreckbaren Titel geholt, müssen säumige Unterhaltspflichtige damit rechnen, dass sie nach dem Paragrafen 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu 30 Jahre für den geleisteten Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden können.

Wieso hat sich die Rückgriffsquote so rapide verändert?

Ein Hauptgrund dafür sind die Änderungen am Unterhaltsvorschussgesetz, die im Jahr 2017 vorgenommen wurden. Dadurch entfiel die Beschränkung des Leistungszeitraums auf 72 Monate bei Kindern bis zu 12 Jahren. Statt der bisherigen sechs Jahre muss das Jugendamt seither in vielen Fällen den doppelten Leistungszeitraum abdecken. Beim Erfüllen einiger Voraussetzungen kann der Unterhaltsvorschuss seither auch bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Nach offiziellen Angaben des Bundessozialministeriums hat sich durch diese Änderungen die Zahl der anspruchsberechtigten Kinder um rund 300.000 auf nunmehr rund 714.000 Kinder erhöht. Im Jahr 2017 lagen die Gesamtausgaben für den Unterhaltsvorschuss noch bei etwa 1,1 Milliarden Euro. Im Jahr 2018 stiegen sie auf 2,1 Milliarden Euro. Finanziert wird der Unterhaltsvorschuss vom Bund und den Ländern.

Quelle: n-tv, Bundessozialministerium, BGB

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