Viele Haus- und Grundbesitzer hatten darauf gehofft, dass der
Wie wurden die Revisionen zur Erhebung der Grundsteuer begründet?
Die Klägerinnen und Kläger waren der Überzeugung, dass die neue Praxis, die Grundsteuer auf der Basis des Rohertrags zu berechnen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verstoßen würde. Sie führten ergänzend aus, dass dabei vorhandene Besonderheiten der Immobilien nicht im ausreichenden Maß berücksichtigt werden. Als Beispiel führten sie unter anderem vorhandene Altlasten auf den Grundstücken an. Zudem verwiesen sie darauf, dass spezifische Lagekriterien, die üblicherweise Auswirkungen auf den Wert einer Immobilie haben, ebenfalls nicht genügend Berücksichtigung finden. Das gilt ihrer Meinung nach ergänzend für Ausstattungsunterschiede. Als weitere Begründung gaben sie an, dass die derzeit vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Wertermittlung auf der Basis regionaler Mietstufen aus einer „steuerfremden“ Quelle stammen, weil die Mietstufen ursprünglich als Grundlage für die Höhe der beim Wohngeld anerkannten Miete entwickelt wurden.
Wie hat der Bundesfinanzhof zur Grundsteuer entschieden?
Eine Verweisung der Verfahren auf der Basis des Artikels 100 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht hielt der Bundesfinanzhof nicht für erforderlich, weil nach dessen Einschätzung kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz) vorliegt. Zudem gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (kurz GrStRefG), da die notwendigen Änderungen zur Gesetzgebungskompetenz bereits vorgenommen worden waren. Daraus resultierte die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die auch nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Bund nicht alle Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuer voll ausgeschöpft hatte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt, weil auch das Grundgesetz nach der Überzeugung des Bundesfinanzhofs „generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen“ nicht ausschließt. Von dieser Gestaltungsmöglichkeit wurde vom Bund und in der Folge auch von den Bundesländern Gebrauch gemacht.
Quelle: Bundesfinanzhof Aktenzeichen II R 25/24 und II R 3/25 sowie II R 31/24

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