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Erneut Bausparkassen vor Gericht

Bausparkassen droht in naher Zukunft ein neuer Rechtsstreit, in dem es um eine Kündigungsklausel geht. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Klagen gegen den Verband der privaten Bausparkassen, die LBS Südwest und die Badenia eingereicht, nachdem diese auf eine Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung unterzeichneten.

Gerichtsverhandlung gegen Bausparkassen im Februar

Die Bausparkassen selbst wiesen sämtliche Vorwürfe als unbegründet zurück. Vor dem Stuttgarter Landgericht soll das Verfahren am 23. Februar 2017 eröffnet werden. In dem aktuellen Streit geht es um eine Klausel, die schon seit 2005 bei der LBS verwendet wird. Demnach dürfen Bausparverträge nach Ablauf von 15 Jahren gekündigt werden, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Darlehen umgewandelt wurden. Die Verbraucherzentralen befürchten eine Benachteiligung der Verbraucher.

Bei den Bausparkassen sieht man das freilich anders. So begründet etwa die LBS Südwest die Klausel damit, dass man sie als betriebswirtschaftliche Vorsorge im Sinne des „Bausparkollektivs“ dringend benötige. Auch ein Sprecher der Badenia bekräftigte, dass man die Klage für unbegründet halte. Daher werde man auch keine Unterlassungserklärung abgeben oder die Klausel aus den Verträgen streichen.

Seit 2013 hat auch der Verband der Privaten Bausparkassen die Klausel mit in den Musterbedingungen aufgenommen. Verbraucherschützer Niels Nauhauser erklärte, dass der Verband die Frist zur Abgabe der Unterlassungerklärung habe verstreichen lassen, seitens des Verbandes heißt es, man prüfe den Sachverhalt noch.

Kündigung hoch verzinster Altverträge

Bereits seit dem vergangenen Jahr laufen zahlreiche Prozesse gegen deutsche Bausparkassen, weil diese hochverzinste Altverträge gekündigt haben. Allerdings beziehen sich die Bausparkassen dabei nicht auf die jetzt monierte Klausel, sondern auf ein Sonderkündigungsrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist. Man geht davon aus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob dieses Sonderkündigungsrecht rechtens ist, im kommenden Jahr klären wird. Sollte der BGH zu dem Schluss kommen, dass das BGB-Sonderkündigungsrecht nicht zur Kündigung berechtigt, würde die neue Klausel, die jetzt in der Kritik steht, für die Bausparkassen noch mehr Gewicht erlangen. Denn auch damit könnten sie sich von zahlreichen „teuren“ Kunden trennen.

Quelle: dpa

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