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Wie kam es zu dem Urteil zum Schadenersatz wegen Benachteiligung?
Im konkreten Fall geht es um eine Frau mit einem Vor- und Nachnamen, der typischerweise in Pakistan vorkommt. Sie bewarb sich über eine Onlineplattform für die Anmietung einer Wohnung. Das Maklerbüro, von dem das Onlineangebot stammte, schickte ihr wiederholt Ablehnungen. Sie bat Bekannte und Freunde, dort ebenfalls Bewerbungen abzugeben. Dort wiederholte sich die ablehnende Reaktion bei Bewerbungen mit ausländischen Namen. Daraufhin gab die Frau selbst Bewerbungen mit gängigen deutschen Namen und ansonsten identischen Angaben ab. Zu all diesen Bewerbungen erhielt sie Einladungen mit Besichtigungsterminen. Darin sah sie eine rechtswidrige Benachteiligung und reichte Klage beim zuständigen Amtsgericht Groß-Gerau ein. Die Klage wurde im Verfahren unter dem Aktenzeichen AG Groß-Gerau 61 C 57/23 abgewiesen, woraufhin sie vor das Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen 24 S 92/23) zog. Das Landgericht gab der Klage statt. Anschließend wurde durch das beklagte Maklerbüro Revision beim Bundesgerichtshof beantragt.
Wie beurteilte der Bundesgerichtshof die Rechtslage?
Die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof sahen in der Vorgehensweise des Maklerbüros bei der Wohnungsvergabe einen klaren Verstoß gegen die Paragrafen 1, 2 und 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dort heißt es im Paragrafen 1 wörtlich: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Ein nahezu identisches Benachteiligungsverbot findet sich außerdem im Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz AGG) sieht zudem im Paragrafen 21 bei Verstößen einen Schadenersatz vor. Darauf basierend erkannte der Bundesgerichtshof den bereits vom Landgericht Darmstadt zuerkannten Schadenersatz von 3.000 Euro als rechtens und angemessen an. Angewendet wurde außerdem der Paragraf 22 AGG, der eine Beweislastumkehr vorsieht, wenn über Indizien eine Benachteiligung durch Betroffene nachgewiesen wird. Das Maklerbüro konnte das Gegenteil nicht belegen.
Quelle: Bundesgerichtshof I ZR 125/25

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