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Sexschaukel in Mietwohnung kann Kündigungsgrund sein

Ein Mieter eines Münchener Appartements hatte sich in seiner Wohnung ein Schaukelgestell mit Ketten aufgestellt. Diese Sexschaukel nutzte er dann gerne mit anderen Männern zu nachtschlafener Zeit, um seinem sexuellen Verlangen nachzugehen. Drei bis vier Mal in der Woche wurden die Nachbarn durch quietschende Geräusche der Sexschaukel in der Wohnung gestört, stundenlang. Zwar war im Mietvertrag die strikte Einhaltung der Nachtruhe von 22 Uhr abends bis sieben Uhr morgens vereinbart worden, allerdings störte der Mieter seine Nachbarn regelmäßig in der Zeit von 22 Uhr am Abend bis drei Uhr am Morgen.

Daraufhin hatte die Vermieterin den Mieter bereits zwei Mal abgemahnt und ihm mit der Kündigung seiner Wohnung gedroht. Dieser wollte von seinen nächtlichen Sexspielen jedoch nicht ablassen, woraufhin er die Kündigung erhielt. Dieser wollte der Mieter aber nicht Folge leisten und weigerte sich, auszuziehen. Die Vermieterin klagte anschließend auf Räumung.

Nächtliche Ruhestörung in der Mietwohnung ist nicht sozialadäquat

Die Vermieterin gab in der Verhandlung an, dass sich die Nachbarn durch nächtliche Sexgeräusche, laute Gespräche und Lachen, dauerndes Türklingeln, ständiges Kommen und Gehen und nächtliches Duschen gestört fühlten. Das Amtsgericht München hat nun unter dem Aktenzeichen AG 417 C 17705/13 zugunsten der Vermieterin entschieden. In dem Urteil hieß es, dass dieses Verhalten nicht sozialadäquat sei.

Der Mieter hatte seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, die Richter gingen davon aus, dass zumindest ein Teil der Geräusche, durch die sich die Nachbarn gestört fühlten, durch die Sexschaukel entstanden sei. Die anderen Mieter und die Vermieterin müssten diese nächtlichen Geräusche aus der Wohnung nicht hinnehmen, der Mieter muss ausziehen.

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