
Die genaue Auslegung der sogenannten Randsortimente spielt vor allem bei der
Welche Vorgeschichte hat das BGH-Urteil zum Randsortiment der Sonntagsöffnung?
Als Klägerin trat die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf. Der Wirtschaftsverband vertritt rund 800 Verbände der deutschen Wirtschaft. Dazu zählen unter anderen Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern. Die Experten des Wirtschaftsverbands waren der Meinung, dass Weihnachtsdekorationen nicht zum Randsortiment eines Gartenmarktes im Sinne der Ausnahmen bei der Sonntagsöffnung von Geschäften gehört. Deshalb forderten sie auf dem Gerichtsweg eine Unterlassung durch die Betreiber der Gartenmarktkette. Von den beiden Vorinstanzen (Landgericht Bochum Aktenzeichen I-15 O 27/23 und Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen I-4 U 136/23) waren die Unterlassungsklagen als nicht begründet zurückgewiesen worden. Deshalb reichte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine Revisionsklage beim Bundesgerichtshof ein. Die dortigen Richterinnen und Richter schlossen sich in vollem Umfang der Rechtseinschätzung der Vorinstanzen an und wiesen die Klage ebenfalls ab.
Wie begründet der BGH das Urteil zur Auslegung der Ladenöffnungsgesetze?
Bei der Beurteilung dieses Falles muss das Ladenöffnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen angewendet werden. Nach dem dortigen Paragrafen 5 dürfen Geschäfte an Sonntagen stundenweise öffnen, die Back- und Konditoreiwaren, Zeitschriften und Zeitungen sowie Pflanzen und Blumen als Kernsortiment verkaufen. Außerdem gilt die Ausnahme für das Angebot eines „begrenzten Randsortiments“. Die Richterinnen und Richter des BGH kamen zu dem Schluss, dass es sich bei der Weihnachtsdekoration in dem Gartenmarkt um „kleinteilige Accessoires“ handelt, die im Vergleich zum Hauptsortiment einen „deutlich ungeordneten Charakter“ haben. Zugleich stellten sie klar, dass die Anforderungen zum sofortigen Gebrauch und Verbrauch lediglich für das Hauptsortiment gelten und nicht in vollem Umfang auf das Randsortiment anzuwenden sind. Zudem besteht wettbewerbsrechtlich und mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Sonntagsöffnung kein Erfordernis der Abgabe von Artikeln des Randsortiments zusammen mit Artikeln des Kernsortiments.
Quelle: Bundesgerichtshof Aktenzeichen I ZR 38/24
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