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BGH-Urteil zum Wohneigentumsrecht: Wie sind Prozesskosten umlagefähig?

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Kann im Wohneigentumsrecht auch der Sieg in einem Verfahren zur Beteiligung an den Kosten führen? Der Bundesgerichtshof lieferte in einem Urteil die Antwort.

Wenn Wohnungseigentümer/-innen erfolgreich gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft klagen, können sie dann über Umlagen an den dafür entstandenen Kosten beteiligt werden? Diese Frage musste im Juli 2024 ein BGH-Urteil zum Wohneigentumsrecht beantworten. Es fiel unter dem Aktenzeichen BGH V ZR 139/23 und sollte allen Eigentümergemeinschaften und mit der WEG-Verwaltung befassten Dienstleistern bestens bekannt sein.

Welche Vorgeschichte hat das BGH-Urteil zum Wohneigentumsrecht?

Die am Verfahren mit dem Aktenzeichen BGH V ZR 139/23 beteiligten Klägerinnen sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Sie hatten per Gericht einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft angefochten und gingen als Siegerinnen aus der Auseinandersetzung hervor. Folglich ist der Verfahrensgegner zur Übernahme der gesamten Kosten verpflichtet. Die Eigentümergemeinschaft hat in ihren Bestimmungen geregelt, dass Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf alle Miteigentumsanteile umgelegt werden. Die in aktuellen Fall aufgelaufenen Gerichtskosten gehören auf der Grundlage des Paragrafen 16 des Gesetzes über das Wohneigentum und das Dauerwohnrecht (kurz WEG) zu den Verwaltungskosten, die rechtskonform auf diese Weise umgelegt werden können.
Doch der Beschluss über eine derartige Verteilung wurde erneut angefochten. Die Klägerinnen sehen nicht ein, auf diese Weise trotz ihres Sieges im ersten Verfahren an den Kosten beteiligt zu werden. In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen 54 C 13/22 WEG) zu entscheiden. Die dortigen Richterinnen und Richter wiesen die Klage zur Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung zur Umlage der Gerichtskosten des Vorverfahrens ab. Daraufhin zogen die drei Klägerinnen vor das Landgericht Rostock (Aktenzeichen 9 S 109/22). Das Landgericht hob das Urteil auf und erklärte den Beschluss der Kostenumlage als nicht rechtskonform. Das Resultat war, dass die Eigentümergemeinschaft vor den Bundesgerichtshof zog.

Wie begründet der BGH sein Urteil zur Umlage der Prozesskosten?

Der Bundesgerichtshof kam nach Prüfung der Fakten zu der gleichen Bewertung wie das Amtsgericht Rostock und hob deshalb das Urteil der zweiten Instanz (Landgericht Rostock) auf. Das heißt, die drei Klägerinnen können rechtskonform über die Umlage der Verwaltungskosten an den Kosten des von ihnen gewonnenen Prozesses beteiligt werden. Ursache dafür ist die seit Dezember 2020 geltende Rechtslage, nach der Klagen zur Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft zu richten sind. Das resultiert aus den Bestimmungen des Paragrafen 44 WEG und schafft ein Kuriosum. Eigentümer, die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gerichtlich anfechten wollen, sind zugleich Kläger und Teil der beklagten Gemeinschaft.

Quelle: BGH V ZR 139/23

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