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Urteil zur Verweigerung der Ratenzahlung für alte Menschen rechtskräftig

Immer mehr alte Menschen fühlen sich diskriminiert, weil ihnen Banken und Händler Kredite und Ratenzahlungen verweigern. Gerade eben wurde ein Urteil des Amtsgerichts München mit dem Aktenzeichen rechtskräftig. Danach darf ein Teleshopping-Anbieter einer alten Dame sogar eine kurzfristige Ratenzahlung allein unter Berufung auf das Alter verweigern.

Eigentlich gibt es zahlreiche Gesetze, die eine Diskriminierung wegen des Alters verbieten. Doch im konkreten Fall sahen die Richter in München das anders. Sie gestanden den Betreibern des Teleshopping-Kanals HSE24 zu, einer 84-jährigen Dame eine Ratenzahlung über einen Zeitraum von drei Monaten zu verweigern.

Welche Gesetze spielten im Verfahren des AG München eine Rolle?

In der Bundesrepublik Deutschland leitet sich das Diskriminierungsverbot allgemein aus dem Artikel 3 des Grundgesetzes ab. Allerdings wird das Alter dort nicht explizit benannt. In Deutschland muss zusätzlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beachtet werden, welches im Sommer 2006 geschaffen wurde. Der dortige Paragraf 2 erweitert die Bestimmungen im Grundgesetz um einige Merkmale, zu denen auch das Alter gehört. Außerdem werden die im Grundgesetz benannten Faktoren um „den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistern“ erweitert, was besonders für diesen Fall relevant ist.

Warum folgte das Amtsgericht München den Forderungen von HSE24?

Die Betreiber des Teleshopping-Kanals beriefen sich auf das wirtschaftliche Risiko, welches sie bei der Einräumung von Ratenzahlungen eingehen müssen. Sie verwiesen dabei speziell auf die Risiken, die sich daraus ergeben, dass die möglichen Erben der Kunden nicht bekannt sind. Dadurch erhöht sich die Gefahr eines Zahlungsausfalls auf eine nicht überschaubare Weise. Zusätzlich lautete die Begründung auch darauf, dass die Klägerin im Alter von 84 Jahren die aktuell durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen (83,4 Jahre im Jahr 2015) bereits überschritten hat. Damit wird auch nach Ansicht der Richter der Tod zu einem Risiko, welches als Fakt bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit einbezogen werden darf.

Das Urteil fällten die Richter bereits im Jahr 2014. Allerdings legte die betroffene alte Dame dagegen Widerspruch ein, der unter dem Aktenzeichen 171 C 28560/15 entschieden wurde. Dabei kamen die Richter zur gleichen Schlussfolgerung. Die Kundin von HSE24 legte erneut Berufung ein, zog diese aber später wieder zurück, sodass beide Urteile Mitte März 2018 rechtskräftig wurden.

Quelle: lto.de

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