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Urteil BGH X ZR 138/15 – Fluggastrechte bei Verspätungen

Welche Ansprüche bei verspäteten Flügen für die betroffenen Passagiere entstehen, ist eigentlich in der Fluggastrechte-Verordnung sehr konkret geregelt. Doch der Bundesgerichtshof stellte bei dem unter dem Aktenzeichen X ZR 138/15 durchgeführten Verfahren nun fest, dass die Fluggastrechte-Verordnung an einigen Stellen noch Lücken aufweist. Das betrifft vor allem Fälle, bei denen Teilstrecken über verschiedene Anbieter gebucht werden und die jeweils letzten Flüge durch Verspätungen bei den Zubringerflügen nicht erreicht werden. Deshalb wurde der Fall zum Zwecke einer Grundsatzentscheidung an den Europäischen Gerichtshof abgegeben.

Welche konkreten Fakten liegen dem aktuellen Fall zugrunde?

Im Verfahren BGH X ZR 138/15 hatten die Kläger eine 14-stündige Verspätung bei der Ankunft am Ziel Fuerteventura geltend gemacht. Sie war dadurch entstanden, dass ein Zubringerflug am Zwischenziel Las Palmas mit zwanzig Minuten Verspätung ankam. Das zuerst angerufene Amtsgericht war der Meinung, dass den Klägern eine Entschädigung nicht zusteht. Sie begründeten das damit, dass der erste Flug nicht in dem Ausmaß verspätet war, wie es die Fluggastrechte-Verordnung für den Anspruch auf Schadenersatz vorschreibt. Der zweite Abweisungsgrund war die Tatsache, dass die Geschädigten den Zubringerflug und den Weiterflug über einen Reiseveranstalter bei zwei verschiedenen Fluggesellschaften gebucht hatten. Für solche Fälle sieht die Fluggastrechte-Verordnung in der aktuellen Fassung keine konkreten Regelungen vor.

Nach der derzeitigen Rechtslage hätten die Kläger lediglich die Möglichkeit, den Reiseveranstalter in Regress zu nehmen und eine Minderung des Reisepreises zu verlangen. Die Richter des BGH sehen aber auch bei der beschriebenen Fallkonstruktion einen Schadenersatzanspruch der von den Flugverspätungen Betroffenen. Er müsste Ihrer Meinung nach von der Fluggesellschaft gezahlt werden, von welcher der verspätete Zubringerflug durchgeführt wurde.

Welche Rechte haben Passagiere bei Flugverspätungen?

Wie hoch Schadenersatzzahlungen bei verspäteten Flügen ausfallen, hängt von der Länge der Flüge ab. Auf der Kurzstrecke (bis 1.500 km) gibt bis zu 250 Euro. Bei Mittelstrecken (bis zu 3.500 km) kann die Entschädigung bis zu 400 Euro betragen. Als Höchstsumme bei Langstreckenflügen gibt die Fluggastrechte-Verordnung 600 Euro an. Die Zeit der Verspätung, aus der ein Schadenersatzanspruch resultiert, ist ebenfalls nach der Fluglänge gestaffelt. Ein Anspruch besteht auf der Kurzstrecke bei mehr als zwei Stunden Verspätung, bei der Mittelstrecke ab drei Stunden und der Langstrecke ab vier Stunden Verspätung.

Quelle: FluggastrechteVO, BGH PM 127/2016

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