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Ab September mehr Kindergeld – jetzt Mehreinnahmen schützen

Ab September 2015 gibt es vier Euro mehr Kindergeld – rückwirkend zum 01.01.2015. Familien erhalten darüber hinaus eine Nachzahlung für die vergangenen acht Monate von 32 Euro. In der Regel werden die Nachzahlungen maschinell erstellt und im Oktober mit dem Textschlüssel KG2015NZ überwiesen. In diesen Fällen müssen sich Verbraucher keine weiteren Gedanken machen, selbst wenn sie ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Die Banken erkennen anhand des Textschlüssels, dass es sich um die Kindergeldnachzahlung handelt und erhöhen automatisch die Freibeträge des P-Kontos.

Wann P-Konto-Inhaber selbst aktiv werden müssen

Allerdings werden Kindergeld und Nachzahlungen in gut fünf Prozent aller Fälle auch manuell berechnet. Teilweise werden die Beträge dann sogar schon vor dem Oktober ausgezahlt. Die Kennzeichnung als geschützte Gutschrift fehlt in diesen Fällen.

Deshalb sollten sich Betroffene in einem solchen Fall selbst darum kümmern, dass ihnen die Beträge erhalten bleiben, wie Verbraucherschützer betonen. Die Empfehlung der Verbraucherschützer lautet, bei einem entsprechenden Zahlungseingang aktiv Kontakt mit dem kontoführenden Kreditinstitut aufzunehmen. Eventuell müssen auch Nachweise erbracht werden, dass es sich bei der Zahlung um eine geschützte Gutschrift handelt. Wichtig ist hierbei, dass die Familienkassen betroffene Eltern nicht darüber informieren, dass sie sich selbst um den Schutz der Nachzahlungen vor Pfändung kümmern müssen.

Was müssen Verbraucher wegen Kindergelderhöhung noch beachten?

Insgesamt werden ab dem 01.09.2015 monatlich 188 Euro Kindergeld für das erste und zweite Kind gezahlt. Für das dritte Kind gibt es 194 Euro pro Monat, das vierte und jedes weitere Kind erhält 219 Euro Kindergeld.

Die Kreditinstitute haben bereits zugesichert, dass sie die vier Euro mehr pro Monat ab September automatisch in die bestehenden Freibeträge einpflegen wollen. Kindergeldbescheide und P-Konto-Vereinbarungen, die bereits bestehen, bleiben auch weiterhin gültig. Eine Anpassung ist nicht notwendig.

Wenn jedoch ein individueller Freigabebeschluss vorliegt, in dem der bisherige Kindergeldbetrag eingeschlossen ist, müssen die Verbraucher selbst aktiv werden. Sie müssen bei der zuständigen Stelle, wie etwa dem Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht, beantragen, dass der Beschluss an die neuen Kindergeldbeträge angepasst wird. Wer das nicht tut, riskiert, dass die monatlichen vier Euro zusätzlich, ebenso wie die Nachzahlung weg sind.

Quelle: Focus

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