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Geringfügige Beschäftigung bei Bürgergeld: Keine höheren Freibeträge

Plenarsaal Bundestag

Die Freibeträge für Einnahmen neben dem Bezug von Bürgergeld sind immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Nun gibt es eine offizielle Stellungnahme.

Unter der Kennung 139178 hatte der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags darüber zu entscheiden, ob die Einkommensfreibeträge beim Bezug von Bürgergeld noch zeitgemäß und mit Blick auf die derzeit angewendeten Unterschiede gerecht sind. Inzwischen liegt die Stellungnahme des Petitionsausschusses vor. Sie bringt keine Verbesserung für die Betroffenen.

Wie wird die Ablehnung höher Freibeträge begründet?

Noch muss der Bundestag seine Zustimmung zur Ablehnung höherer Einkommensfreibeträge die Bürgergeldbezug geben, doch das dürfte reine Formsache sein. In der Abstimmung im Petitionsausschuss waren sich die Vertreter der SPD, der CDU/CSU sowie der AfD einig darüber, dass es keinen Änderungsbedarf gibt. Stattdessen wird die derzeitige Regelung als Anreiz zur Aufnahme einer umfangreicheren Beschäftigung betont. Hinzu kommt, dass Tätigkeiten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zur Stärkung der Sozialsysteme führen. Diese Zielstellungen würden durch eine Erhöhung der Freibeträge für geringfügige Beschäftigungen während des Bezugs von Bürgergeld verfehlt. Deshalb sollen auch die in der Petition bemängelten Unterschiede zwischen geringfügigen Beschäftigungen und den erhaltenen Geldern für ehrenamtlichen Tätigkeiten unangetastet bleiben. Letzteres ist rein logisch nachvollziehbar, weil es sich dabei in der Regel um die Erstattung von tatsächlich entstandenen Aufwendungen handelt.

Wie sehen die aktuellen Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld aus?

Unabhängig von der Höhe des Verdienstes bleiben die ersten 100 Euro immer anrechnungsfrei. Bei den Zusatzfreibeträgen spielt die Höhe des tatsächlichen Verdienstes eine Rolle. Bis zu 520 Euro Verdienst bleiben ergänzend 20 Prozent der Differenz zwischen 100 Euro und dem Nettoverdienst ohne Anrechnung auf das Bürgergeld. Bei höheren Verdiensten steigt der Freibetrag auf 30 Prozent. Der 30-Prozent-Bereich ist von der jeweils gültigen Höhe der Minijob-Grenze abhängig. Sie liegt seit Jahresbeginn 2025 bei 556 Euro. Sonderregelungen gelten für junge Menschen bis 25 Jahre, die sich in einer Ausbildung befinden.

Quelle: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss (hib 430/2025)

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