
Wenn die Bundesregierung den
Wie hoch fällt der Aufschlag auf den Grundfreibetrag 2024 aus?
Rechtliche Grundlage der Veränderung des steuerlichen Grundfreibetrags ist das Inflationsausgleichsgesetz. Hinzu kommen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, nach denen das tatsächliche Existenzminimum nicht besteuert werden darf. Das gilt für die Kinderfreibeträge genauso wie für die Grundfreibeträge der Erwachsenen. Daraus errechnete die Bundesregierung bei erwachsenen einen notwendigen Aufschlag von 180 Euro, sodass der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer für das Jahr 2024 nunmehr bei 11.784 Euro liegt. Auch der Kinderfreibetrag wurde nach oben angepasst. Hier wurde ein Aufschlag von 228 Euro errechnet, was für das Jahr 2024 pro Kind einen Freibetrag von 6.612 Euro bedeutet. Die Refinanzierungen dieser Steuererleichterungen erfolgt durch die zusätzlichen Einnahmen bei der Mehrwertsteuer, die sich inflationsbedingt ergeben.
Wie hat sich der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer in der Vergangenheit entwickelt?
Nach der Einführung des Euro lag der Grundfreibetrag in den Jahren 2002 und 2003 bei 7.235 Euro. Beginnend ab 2013 stieg er kontinuierlich und lag 2018 erstmals bei 9.000 Euro. Die 10.000er Grenze übersprang er erstmals im Jahr 2022 mit einem Grundfreitrag in der Einkommenssteuer von 10.347 Euro. Für 2023 wurde er von vornherein deutlich auf 10.908 Euro erhöht und stieg auch zu Jahresbeginn 2024 mit einem Plus von 696 Euro spürbar auf 11.604 Euro.
Bis 1995 erfolgte eine willkürliche Festsetzung durch die Bundesregierung. Seit dem Jahr 1996 gilt eine Regelung, die auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beruht. Dort wurde die bis dahin praktizierte Regelung als nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar eingestuft. Seitdem ist die Entwicklung der steuerlichen Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge an verschiedene Parameter geknüpft, bei der das tatsächliche Existenzminimum die wichtigste Rolle spielt. Das im Sozialrecht jeweils verankerte Existenzminimum darf bei der Festsetzung der Kinderfreibeträge und der Grundfreibeträge seither nicht mehr unterschritten werden.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksachen 20/12783 und 20/13084
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