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BGH-Urteil zur Zuzahlungspflicht für Hilfsmittel

Der Bundesgerichtshof hat gestern ein wegweisendes Urteil vor allem für chronisch Kranke erlassen. Im Urteil I ZR 143/15, das der I. Zivilsenat des BGH erlassen hat, ging es um die Zuzahlungspflicht für Hilfsmittel. Diese besteht bei nicht apothekenpflichtigen Hilfsmitteln nicht, entschied der BGH.

Zuzahlungspflicht für Hilfsmittel aufgehoben

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Online-Versender, der sich auf den Vertrieb von Hilfsmitteln für Diabetiker spezialisiert hatte. Er warb auf seiner Internetseite damit, dass die Kunden die gesetzlich festgelegte Zuzahlung nicht tragen müssten, sondern der Händler diese übernehme.

Die Wettbewerbszentrale wiederum sah darin einen Verstoß gegen sozialrechtliche Normen einerseits und gegen das Verbot von Werbeabgaben und verklagte den Ulmer Online-Händler auf Unterlassung. Zunächst landete der Fall vor dem Landgericht Ulm. Dieses hat mit Urteil 3 O 4/14 vom 23.06.2014 die Klage abgewiesen. Daraufhin zogen die Wettbewerbshüter mit der Berufung vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Dort erhielten die Wettbewerbshüter unter dem Urteil 2 U 83/14 vom 09.07.2015 Recht. Dort hieß es in der Urteilsbegründung, dass der Verzicht auf die Zuzahlung bei Hilfsmitteln die gesetzlichen Pflichten zum Einzug der Zuzahlungen verletze. Deshalb liege hier eine Werbegabe vor, die im Gesundheitswesen verboten ist. Das OLG Stuttgart hatte die Revision zwar nicht zugelassen, der Kläger reichte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und konnte so doch noch Revision beim BGH einlegen.

Zuzahlungspflicht dient nicht dem Schutz der Konkurrenz

In dem Urteil I ZR 143/15 des BGH hieß es, dass die Zuzahlungspflicht nicht den Schutz der Mitbewerber zum Ziel habe, sondern zu einer Kostendämpfung im Gesundheitswesen führen solle. Generell seien die Händler bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht verpflichtet, die Zuzahlung zu kassieren. Über die Zuzahlung können sie frei verfügen, müssen sie also auch nicht an die Krankenkasse abführen. Allerdings verringert sich der Betrag, den der Händler mit der Kasse abrechnen kann, um die Zuzahlung des Kunden. Wenn der Händler auf diese Zuzahlung verzichtet, ist das seine Sache.

Die Wettbewerbshüter hatten vor Gericht damit argumentiert, dass Apotheker generell zur Erhebung der Zuzahlungen verpflichtet seien. Wenn sie diese nicht einziehen, droht ihnen Ärger. Deshalb sei der Zuzahlungsverzicht seitens der Online-Händler unlauterer Wettbewerb. Der BGH sah das nun anders.

Auch einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz konnten die Richter des I. Zivilsenats beim BGH nicht erkennen. Rabatte für nicht preisgebundene Arzneimittel, für Heilmittel und Medizinprodukte sind auch nach Heilmittelwerbegesetz erlaubt.

Apotheker müssen nun abwarten, inwieweit sich für sie etwas ändert. In ihren Berufsordnungen ist eindeutig geregelt, dass ein Zuzahlungsverzicht verboten ist. Dies könnte sich nach dem BGH-Urteil aber möglicherweise ändern.

Quelle: BGH

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