Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, ab welcher Einkommenshöhe man sich privat versichern kann bzw. bis zu welchem Betrag Sozialabgaben gezahlt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Entwicklung der Gehälter und wird im kommenden Jahr deutlich ansteigen. Damit steigen auch die Sozialabgaben für Gutverdiener. Laut einem aktuellen Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums sollen die Beitragsbemessungsgrenzen vergleichsweise stark angehoben werden. Das geht aus einem Bericht der „Bild“-Zeitung hervor, dessen Angaben eine Sprecherin des Ministeriums jetzt bestätigte.
Beitragsbemessungsgrenze steigt über 8.000 Euro
Den Angaben zufolge soll die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig auf 8.050 Euro steigen. Auf diesen Betrag müssen dann die Rentenbeiträge berechnet werden, selbst wenn der Arbeitnehmer 9.000 Euro verdient. Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze liegt in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro und in den neuen Ländern bei 7.450 Euro, also deutlich niedriger. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, darüber hinaus fallen keine weiteren Beiträge an.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze bei 5.175 Euro. Sie soll ab 2025 auf 5.512,50 Euro angehoben werden. Innerhalb der Bundesregierung ist der Entwurf laut der Sprecherin mittlerweile in die Ressortabstimmung gegangen.
Anpassung an allgemeine Einkommensentwicklung
Diese Rechengrößen werden stets an die allgemeine Einkommensentwicklung aus dem vorhergehenden Jahr angepasst. Die Höhe der Anpassungen ist laut einem Ministeriumssprecher auf die „sehr gute“ Lohnentwicklung 2023 zurückzuführen. Im Durchschnitt stiegen die Löhne und Gehälter im vergangenen Jahr bundesweit um 6,44 Prozent.
Damit einher geht auch eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in entsprechender Höhe. Durch dieses Vorgehen wolle man gewährleisten, dass „sich auch Besserverdienende entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung relativ gleichbleibend an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen“.
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