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Aktuelle Jobangebote auch von privaten Arbeitsvermittlern nutzen!

Viele Jobsuchende haben noch immer Berührungsängste, wenn es um die Kooperation mit einem privaten Arbeitsvermittler oder einem Zeitarbeitsunternehmen geht. Anderseits haben Unternehmer die dort gebotenen Vorteile schon längst erkannt und nutzen diese Dienstleistungen sehr intensiv. Wir möchten deshalb mit einigen Vorurteilen aufräumen und den Ablauf sowie die zu beachtenden Dinge genauer erklären.

Von wem wird der private Arbeitsvermittler bezahlt?

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wer beim Jobcenter gemeldet ist, kann unbürokratisch einen Antrag auf einen Vermittlungsgutschein auf der Basis des Paragrafen 45 des SGB III stellen. In diesem Fall übernimmt das Jobcenter die Kosten für einen privaten Arbeitsvermittler. Dieser erhält eine vom jeweils ausgehandelten Lohn abhängige Vergütung, die ihm im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zusteht. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Vermittlungsgutschein haben Bezieher von Arbeitslosengeld I bereits nach sechs Wochen der Arbeitslosigkeit. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Ermessensleistung. Hier kann der Vermittlungsgutschein für private Arbeitsvermittler bereits drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, des Vertrags mit der Bundeswehr, der Elternzeit oder des Studiums beantragt werden. Auch der im Ermessen des Jobcenters liegende Vermittlungsgutschein basiert auf dem Paragrafen 45 des SGB III.

Welche anderen Konstellationen der Bezahlung gibt es?

Es gibt durchaus auch Fälle, in denen Jobsuchende selbst für die Leistung aufkommen müssen, wenn ein privater Arbeitsvermittler beauftragt wird. Zum Selbstzahler werden Jobsuchende dann, wenn sie den Auftrag für die Jobsuche ohne einen Vermittlungsgutschein erteilen. Dann darf das vereinbarte Erfolgshonorar auf der Basis des Paragrafen 296 des SGB III einen Gesamtbetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten. Diese Vorgehensweise kommt bevorzugt dann in Frage, wenn beispielsweise Jobs in Spezialberufen oder im höheren Management gefunden werden sollen.

Bewirbt sich ein Jobsuchender auf ein freies Angebot einer privaten Arbeitsvermittlung, kann er üblicherweise davon ausgehen, dass er nicht zur Kasse gebeten wird. Anderenfalls muss ein privater Arbeitsvermittler das im Jobangebot angeben. Hier handelt es sich in der Regel um Suchaufträge, welche die Arbeitsvermittlung von einem Unternehmen erhalten hat. Das heißt, dass der beauftragende Unternehmer auch die Erfolgsvergütung zahlen muss. In einige Branchen, in denen der Fachkräftemangel besonders ausgeprägt ist, werden inzwischen von einigen Headhuntern sogar Prämien für die Bewerber gezahlt, wenn sie erfolgreich in eine Festanstellung vermittelt werden können. Ein Beispiel dafür ist aktuell die Pflegebranche.

Angebote für Zeitarbeit können zum „Sprungbrett“ werden

Die Zeitarbeit, auch Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit genannt, basiert in Deutschland auf dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Angestellte von Zeitarbeitsunternehmen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer, der direkt in einem Betrieb angestellt ist. Hier gelten lediglich Ausnahmen hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsorte, welche im einzelnen Arbeitsvertrag deklariert werden. Auch geht das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma für die Zeit der Entsendung an das Unternehmen über, in welchem der Leiharbeiter eingesetzt wird. Zeitarbeitsfirmen sind dazu verpflichtet, den jeweils aktuell für die einzelnen Branchen geltenden Mindestlohn zu zahlen. Dieser Anspruch auf „equal pay“ und „equal treatment“ leitet sich aus dem Paragrafen 9 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ab.

Die Anzahl der Beschäftigten bei Zeitarbeitsfirmen steigt in Deutschland kontinuierlich an. Zum Jahresende 2005 gab es rund 465.000 Zeitarbeiter. Zum Jahresende 2015 hatte sich die Zahl bereits auf rund 950.000 Zeitarbeiter erhöht. Vor allem der Anteil von Beschäftigten mit fehlenden oder sehr geringen Qualifikationen ist unter den Zeitarbeitern hoch. Sie machen aktuell etwa ein Drittel aller Leiharbeiter aus. Für sie ist die Zeitarbeit eine sehr gute Chance, in eine Festanstellung bei einem Unternehmen zu rutschen. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass die Unternehmen, in welche die Zeitarbeiter verliehen werden, deren praktische Fähigkeiten durch die Einsätze bereits kennen.

Besonderheit der Zeitarbeit: Arbeitszeitkonto

Das Arbeitszeitkonto ist in der Zeitarbeit ein Instrument, mit welchem Schwankungen der Auftragslage sowie Unterschiede aus den Arbeitszeitregelungen in den Einsatzbetrieben ausgeglichen werden können. Wie viele Plus- und Minusstunden jeweils angesammelt werden können, hängt von dem jeweils geltenden Tarifvertrag ab. Der IGZ-Tarif erlaubt bis zu 150 Plusstunden, der BZA-Tarif lässt sogar bis zu 200 Plusstunden zu. Wissenswert ist, dass eine Verrechnung der Plusstunden für Zeiten fehlender Aufträge an die Zeitarbeitsfirmen nach dem Paragrafen 11 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie des Paragrafen 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zulässig ist. Zu viele Plusstunden können mit bis zu zwei Tagen von der Zeitarbeitsfirma angeordneter Freizeit ausgeglichen werden. Der Arbeitsnehmer hat ebenfalls den Anspruch auf zwei Tage Freizeitausgleich pro Monat, wenn zu viele Plusstunden aufgelaufen sind. Dieser Ausgleich bedarf jedoch genau wie der Urlaub eines Antrags und einer Genehmigung.

Besondere Regelungen sind außerdem bei den Kündigungsfristen zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu beachten. Sie sind den jeweils anerkannten BZA-Tarifverträgen und IGZ-Tarifverträgen in der aktuellsten Fassung zu entnehmen. Hinsichtlich des Kündigungsschutzes und dem Gebot der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen gelten die auch bei einer Direktbeschäftigung anzuwendenden rechtlichen Grundlagen.

Quelle: BGB, AÜG, SGB