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Wie wirkt sich das Urteil B 2 U 18/13 R aus?

Ein interessantes Urteil hat jetzt das Bundessozialgericht in Kassel gefällt. Es geht um Sterbehilfe und die Hinterbliebenenrente. Grundsätzlich gewähren Versicherungen keine Hinterbliebenenrente, wenn die Hinterbliebenen den Tod der versicherten Person herbeigeführt haben. Doch wie sieht es aus, wenn Sterbehilfe geleistet wurde? Das Bundessozialgericht hat im Urteil B 2 U 18/13 R entschieden, dass den Angehörigen in diesem Fall durchaus eine Hinterbliebenenrente zugestanden werden kann.

Wie kam es zum Urteil B 2 U 18/13 R?

Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen 63-jährigen Mann. Er war auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Fahrrad unterwegs und wurde von einem Motorrad angefahren. Dabei erlitt er schwere Hirnverletzungen und fiel in ein Wachkoma. Das hatte zur Folge, dass er künstlich ernährt werden musste.

Vier Jahre vergingen, bis die Ärzte sich sicher waren, dass der Gesundheitszustand des Mannes sich nicht mehr bessern würde. Die Familie entschied daraufhin, dass man die Magensonde, die zur Lebenserhaltung nötig war, entfernen lassen sollte. Daraufhin verstarb der Mann an Unterernährung.

Die Staatsanwaltschaft konnte im besagten Fall kein strafbares Verhalten feststellen. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich jedoch, den Angehörigen eine Hinterbliebenenrente zu zahlen.

Bundessozialgericht stellt sich mit Urteil B 2 U 18/13 R auf Seite der Familie

Das Bundessozialgericht in Kassel hat in seinem Urteil B 2 U 18/13 R allerdings anders entschieden. Noch zu Lebzeiten habe der Mann mehrfach geäußert, dass er lebenserhaltende Maßnahmen ablehne. Seine Ehefrau war als rechtliche Betreuerin dazu verpflichtet, diesen Willen ihres Mannes auch durchzusetzen. In diesem Fall handelt es sich laut Ansicht der Richter um einen Behandlungsabbruch, der durchaus gerechtfertigt gewesen sei. Es gäbe demnach keinen Grund, die Leistungen gegenüber der Ehefrau zu verweigern.

Zuvor entschieden schon das Sozialgericht in Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg genauso. Ihre Entscheidungen konnte das Bundessozialgericht nun nochmals bestätigen.

Erfreut zeigte sich von dem Urteil B 2 U 18/13 R auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz, die es sogar als „wegweisende Entscheidung“ bezeichnete. Durch die Sozialgesetzgebung darf das Recht auf Sterben nicht bestraft werden, erklärt Stiftungsvorstand Eugen Brysch.

Quelle: N-TV

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