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Wann Eltern nicht erhaltenes Kindergeld zurückzahlen müssen

Eltern erhalten für ihren Nachwuchs Kindergeld. Ist der Nachwuchs bereits älter, kann das Kindergeld auch direkt an diesen ausgezahlt werden. Stellt die Familienkasse im Nachhinein jedoch fest, dass das Kindergeld unberechtigt ausgezahlt wurde, kann sie es dennoch von den Eltern zurückfordern, selbst wenn diese es nie erhalten haben. Darauf weist jetzt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) hin und beruft sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen III R 29/15.

Eltern haften für ihre Kinder – im Kindergeld-Streit neu ausgelegt

Im besagten Fall ging es um eine Mutter, die bei der Familienkasse beantragt hatte, das Kindergeld direkt an ihre Tochter auszuzahlen. Grund dafür: Der Kontakt zwischen Mutter und Tochter war abgebrochen. Die Tochter hatte eine Ausbildung begonnen, jedoch wurde der Vertrag vorzeitig beendet. Die Familienkasse forderte deshalb das bereits gezahlte Kindergeld zurück, welches nach Beendigung der Ausbildung ausgezahlt wurde. Diesen Betrag sollte die Mutter der Familienkasse ersetzen. Sie klagte jedoch gegen die Familienkasse mit der Begründung, dass sie das Geld nie erhalten habe.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Familienkasse Recht. Der Kindergeldberechtigte, in dem Fall also die Mutter, sei für eventuelle Rückzahlungen des Kindergelds verantwortlich. Es spiele dabei auch keine Rolle, ob der Kontakt zwischen Mutter und Tochter abgebrochen war. Selbst, wenn den Eltern nicht bekannt ist, dass der Nachwuchs zu viel Kindergeld erhalten hat, haften sie dennoch für die Rückforderungsansprüche.

Gibt es Ausnahmen von der Elternhaftung fürs Kindergeld?

Wie Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim NVL, erklärte, gibt es aber auch eine Ausnahme: Zahlen Eltern keinen Unterhalt an ihre Kinder oder weniger als den Kindergeldbetrag, weil sie etwa die zweite Ausbildung des Nachwuchses nicht bezahlen wollen, so können sie einen Abzweigungsantrag stellen. Die Familienkasse kann sie dann bei eventuellen Rückforderungen nicht mehr in Anspruch nehmen.

Quelle: dpa

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