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Verzicht auf Urlaub kommt in Mode

Wenn auf der Arbeit viel zu tun ist, dann werden Überstunden fällig. Doch mancher Arbeitnehmer geht noch weiter und verzichtet sogar auf seinen Urlaub. Jüngst hat eine entsprechende Befragung ergeben, dass fast jeder Dritte schon einmal auf seinen Urlaub verzichtet hat, wenn im Job Not am Mann war. Wie Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin erklärte, sei diese Vorgehensweise fast immer freiwillig. Den bereits gewährten Urlaub kann der Arbeitgeber meistens nicht abbrechen lassen, selbst dann, wenn unvorhergesehen ein großer Auftrag reinkommt. Nur in Extremfällen dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen, nämlich dann, wenn ihnen ein großer Schaden droht, der so nicht absehbar war.

Schadenersatz für Arbeitnehmer bei Urlaubsverzicht

Verzichten die Mitarbeiter aufgrund der Lage am Arbeitsplatz auf ihren Urlaub, haben sie Anspruch auf Schadenersatz. So können die Kosten für die bereits gebuchte Pauschalreise vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Mitarbeiter sollten nach Expertenrat eine Lösung mit dem Arbeitgeber sofort suchen. Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte dieser ebenfalls kontaktiert werden, da er ein Mitbestimmungsrecht hat.

Wie das Bundesurlaubsgesetz festlegt, haben Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen. Bei Sechs-Tage-Wochen sind es bereits 24 Tage. Arbeitgeber müssen den Urlaub generell zusammenhängend gewähren, so dass wenigstens zwölf Urlaubstage am Stück im Jahr erreicht werden müssen.

Warum der Urlaub so wichtig ist

Wichtig ist aber, dass auch Arbeitnehmer ihre Rechte einfordern. Wie Anette Wahl-Wachendorf, Vizepräsidentin beim Verband der Betriebs- und Werksärzte, erklärt, drohe bei längerfristigem Verzicht auf die wichtigen Auszeiten eine schwere Erkrankung. Auch die chronischen Erschöpfungszustände sind dann keine Seltenheit. Aus diesem Grund rät Wahl-Wachendorf allen Berufstätigen, sich wenigstens einmal im Jahr mindestens eine zweiwöchige Auszeit zu gönnen. Diese Zeit brauche man, um „richtig abschalten zu können“.

Wahl-Wachendorf appelliert auch an die Arbeitgeber. Zeigen sich Mitarbeiter plötzlich leichter reizbar, klagen sie über Schlafstörungen oder passieren häufiger Fehler bei der Arbeit als sonst, ist das ein klares Zeichen dafür, dass sich die Mitarbeiter zu viel zumuten und dringend in den Urlaub sollten.

Wenn der Resturlaub verfällt

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Jahresurlaub auch im laufenden Jahr genommen wird. Nicht genommene Urlaubstage können auf das Folgejahr übertragen werden, sollten aber generell eine Ausnahme darstellen und müssen über den Arbeitgeber beantragt werden. Die Gründe für die Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr sind beispielsweise eine sehr hohe Arbeitsbelastung, die den Urlaub nicht möglich machte oder Krankheit des Arbeitgebers. Wer den Resturlaub nicht für die Übertragung ins Folgejahr beim Arbeitgeber anmeldet, läuft zudem Gefahr, dass er bereits zum 31.12. verfällt.

Wenn die Übertragung erfolgt ist, müssen die Urlaubstage dennoch bis zum 31. März genommen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn diese im Tarif- oder Einzelvertrag entsprechend geregelt sind. Auszahlungen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs sind dagegen nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet.

Quelle: dpa

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