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So schützen Sie sich vor Behandlungsfehlern beim Zahnarzt

© Cube - Fotolia.com
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Dass Behandlungsfehler in Kliniken zunehmen, hat allgemein die Runde gemacht. Zuerst denkt man dabei natürlich an das Tuch, das nach erfolgter Operation im Patienten „vergessen“ wurde. Doch Kunstfehler unterlaufen nicht nur praktischen Ärzten in der Klinik, sondern können ebenso beim Zahnarzt auftreten. Die Palette ist breit gefächert. Sie reicht vom abgebrochenen Bohrer über fehlende Hygienemaßnahmen, durch die Entzündungen begünstigt werden, bis hin zum schief stehenden Zahnimplantat. Wie aber sollten Sie vorgehen, wenn Sie sich von Ihrem Zahnarzt falsch behandelt fühlen?

Beweissicherung: Fordern Sie die Patientenakte vom Zahnarzt

Im ersten Schritt sollten Sie die Beweise sichern, sollte es später einmal zu einem Verfahren kommen. Fordern Sie daher die Patientenakte von Ihrem Zahnarzt an. Darin finden Sie Röntgenbilder ebenso wie Operationsberichte und Laborwerte. Diese Daten können in einem späteren Verfahren durchaus hilfreich sein.

Übrigens: Sollte Ihr Zahnarzt Ihnen die Ausgabe der Patientenakte verweigern, weisen Sie auf das Recht auf die kostenfreie Herausgabe hin. Dieses haben Sie nämlich – und zwar, ohne, dass Sie die Anforderung der Patientenakte begründen müssen. Lediglich Materialkosten, wie die Kosten der Fotokopien, darf der Zahnarzt von Ihnen verlangen. Und diese liegen nur bei wenigen Cent pro Kopie.

Die Krankenkasse kann bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern helfen

Holen Sie sich außerdem Hilfe bei Ihrer Krankenkasse. Ein Sachverständigengutachten ist immer hilfreich, sollen ärztliche Kunstfehler nachgewiesen werden. Und das muss nicht teuer sein. Gesetzlich Versicherte haben sogar ein Recht auf ein kostenloses Sachverständigengutachten. Sprechen Sie den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) an. Innerhalb von drei Monaten muss er ein entsprechendes Gutachten erstellen. Das steht Ihnen seit 2013 sogar zu und dieses Recht wurde im Patientenrechtegesetz fest verankert.

Verjährung bei zahnärztlichen Behandlungsfehlern – keine Sorge!

Gerade bei Zahnbehandlungen stellen sich Beschwerden oft nicht sofort ein. Häufig wird die Entzündung erst Jahre später bei einer weiteren Behandlung entdeckt. Viele Verbraucher verzichten dann auf eine Klage, da sie annehmen, dass die Behandlungsfehler des Zahnarztes bereits verjährt sind. Das ist aber falsch.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Patient Kenntnis vom Kunstfehler erlangt hat. Werden Sie also von Ihrem neuen Zahnarzt auf einen möglichen Behandlungsfehler des vorhergehenden Kollegen hingewiesen, obwohl Sie bei diesem schon seit fünf Jahren nicht mehr in Behandlung sind, ist das kein Problem. Die Verjährungsfrist beginnt erst jetzt.

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