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Mindestlohn: Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen angerechnet werden

Das Urteil 5 AZR 135/16 des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt enttäuscht viele Beschäftigte, die zum Mindestlohn arbeiten müssen. Denn laut den Richtern am Bundesarbeitsgericht dürfen Arbeitgeber gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit dem Mindestlohn verrechnen. Dies betrifft auch andere Sonderzahlungen, sofern diese für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden.

Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich erstmals mit Mindestlohn

In dem Präzedenzfall klagte sich eine Brandenburgerin durch alle Instanzen. Sie wollte auf das ihr seit Jahren zusätzlich zum regulären Lohn ausgezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht verzichten. Der Arbeitgeber jedoch wollte diese Sonderzahlungen auf den Mindestlohn anrechnen. Dessen Untergrenze liegt seit letztem Jahr bei 8,50 Euro pro Stunde.

Wie die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt jetzt mit dem Urteil 5 AZR 135/16 entschieden, dürfen Arbeitgeber derartige Sonderzahlungen jedoch verrechnen. Einzige Einschränkung dabei: Die Regelung gilt nur, wenn etwa das 13. Monatsgehalt als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen gilt. Mit diesem Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht erstmals mit dem heftig umstrittenen Mindestlohn auseinandergesetzt, bestätigte jedoch zum Leidwesen der Klägerin die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Wie kam es zu dem Präzedenzfall rund um den Mindestlohn?

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin in einer Cafeteria einer Klinik ursprünglich 8,03 Euro pro Stunde verdient. Mit Einführung des Mindestlohns 2015 hätte sie einen Stundensatz von 8,50 Euro bekommen müssen. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass zusätzlich je ein halbes Monatsgehalt als Urlaubs- und als Weihnachtsgeld ausgezahlt würde, die Frau insgesamt also ein ganzes Monatsgehalt mehr bekommen sollte.

In einer Betriebsvereinbarung legte der Arbeitgeber fest, jeden Monat ein Zwölftel des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes auszuzahlen, um damit den Mindestlohn von 8,50 Euro zu erreichen. Rechnerisch ist der Stundenlohn der Frau damit auf 8,69 Euro angestiegen. Allerdings entfallen Sonderzahlungen zwei Mal im Jahr, was die Klägerin nicht akzeptieren wollte.

Quelle: BAG

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