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Kündigung wegen dauerhaften Zuspätkommens rechtens

Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil 13 Sa 150/15 entschied, ist es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Bei wiederholtem Zuspätkommen kann sogar eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Lediglich beim ersten Fehltritt ist diese noch nicht möglich.

Worum ging es im Urteil 13 Sa 150/15?

Im besagten Fall ging es um einen Produktionsmitarbeiter eines Wellpappeproduzenten. In nur eineinhalb Jahren habe er es geschafft, wenigstens neun Mal zu spät zur Arbeit zu kommen oder gar nicht zu erscheinen. Die Meldung zur Arbeitsunfähigkeit gab der Mitarbeiter erst im Laufe des Tages oder gar noch später an. Vier Mal hatte der Arbeitgeber ihn abgemahnt.

Ist der Mitarbeiter gar nicht erschienen, musste ein Kollege aus der Nachtschicht im als 3-Schicht-Betrieb geführten Unternehmen dessen Arbeitszeit noch mit übernehmen. Auch handelte es sich nicht um wenige Minuten Verspätung, sondern um zehn Minuten, 22 Minuten, eine ganze Stunde und sogar eineindreiviertel Stunden Verspätungen. Schlussendlich sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus, als der Mitarbeiter wieder einmal zu spät kam und die Witterungsverhältnisse (Glätte, überfrierende Nässe und Schneeregen) als Grund für seine Unpünktlichkeit angab.

LAG Hamm entschied zugunsten des Arbeitgebers

Das LAG Hamm ließ diese „Ausrede“ allerdings nicht gelten. Zum einen waren die Witterungsbedingungen vorhergesagt gewesen, so dass der Mitarbeiter sich darauf hätte einstellen können. Zum anderen sind alle anderen Kollegen aus der Frühschicht pünktlich um sechs Uhr vor Ort gewesen. Außerdem sei der Mitarbeiter durch die vorangegangenen Abmahnungen ausreichend gewarnt gewesen. Die fristlose Kündigung wegen erneuten Zuspätkommens nur drei Monate nach der letzten Abmahnung sei damit rechtens.

Die Richter entschieden in dem Fall auch, dass eine vorhergehende Entschuldigung für das Nichterscheinen auf der Arbeit nicht rechtens gewesen sei. Der Mitarbeiter gab an, tags zuvor ein Fußball-Bundesliga-Spiel besucht zu haben und die Schicht mit einem Kollegen getauscht zu haben. Dieser sei jedoch nicht auf der Arbeit erschienen. Die Richter entschieden, dass solche veränderten Dienstwünsche mit dem Arbeitgeber abgesprochen und von diesem genehmigt sein müssten.

Quelle: N-TV

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