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Interessantes Urteil zum Kindesunterhalt: LG Hamburg 316 O 318/15

Es gibt auch in Deutschland sehr viele Paare, denen es nicht möglich ist, auf natürlichem Weg ein Kind zeugen zu können. Die meisten Betroffenen wenden sich an die Kinderwunschzentren, in den spezialisierte Fachärzte arbeiten. Nun sollte eines dieser Kinderwunschzentren mit Unterhaltszahlungen schadenersatzpflichtig gemacht werden, indem den dort Verantwortlichen Fahrlässigkeit bei der Prüfung der vorgelegten Dokumente vorgeworfen wurde. Das Landgericht Hamburg wehrte diese Forderung im Verfahren mit dem Aktenzeichen 316 O 318/15 ab.

Wie kam es zum Verfahren LG Hamburg 316 O 318/15?

Der Kläger ist ein Mann, der Unterhalt für ein Kind zahlen muss, welches aus einer künstlichen Befruchtung hervorgegangen ist. Während der insgesamt zehn Befruchtungsversuche hatte der nun Unterhaltspflichtige zuerst sein Einverständnis gegeben, diese aber nach einem Zusammenbruch gegenüber seiner Frau widerrufen. Deshalb legte die Frau dem Kinderwunschzentrum bei den letzten Befruchtungsversuchen Einverständniserklärungen mit gefälschten Unterschriften ihres Mannes vor. Der Kläger geht nun davon aus, dass das Kinderwunschzentrum die vorgelegten Dokumente nicht ordnungsgemäß geprüft hat. Das Landgericht Hamburg war im Verfahren 316 O 318/15 jedoch der Überzeugung, dass dem Kinderwunschzentrum kein Versäumnis vorzuwerfen ist, da der Kläger sein Einverständnis zuvor ausdrücklich erklärt hatte und bei mehreren Befruchtungsversuchen persönlich anwesend war. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren endete mit einer Einstellung, weil die Staatsanwaltschaft nicht mit der notwendigen Sicherheit klären konnte, ob der Mann tatsächlich sein Einverständnis gegenüber seiner Frau widerrufen hat.

Welche Konsequenz ist aus diesem Urteil zu ziehen?

Das Hauptargument der Hamburger Richter war, dass der Kläger gegenüber dem Kinderwunschzentrum sein Einverständnis nicht widerrufen hatte. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Männer, die mit weiteren Versuchen der künstlichen Befruchtungen bei ihren Partnerinnen nicht einverstanden sind, den Widerruf der Zustimmung unbedingt der Klinik gegenüber erklären müssen, in denen vorherige Befruchtungsversuche stattgefunden haben. Ein Widerruf gegenüber der Partnerin reicht nicht aus. Dieses Fazit zog auch Anwalt Jörg Heynemann aus dem Ergebnis des Verfahrens. Er kennt mehrere Fälle, in denen ein ähnlicher Ablauf zu Unterhaltsverpflichtungen für die betroffenen Männer geführt hat.

Quelle: Landgericht Hamburg, dpa

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