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„Hate Speech“ – Worauf Websitebetreiber achten sollten

In jüngster Zeit werden auf immer mehr Internetseiten die Kommentarfunktionen gesperrt. Das betrifft unter Anderem die großen Nachrichtenplattformen. Der Grund dafür heißt im Fachjargon „Hate Speech“. Und der „Hate Speech“ hat in Deutschland wegen der massiv steigenden Flüchtlingszahlen gerade Hochkonjunktur. Ausländerfeindliche Nutzer machen sich auch in den Social Networks massiv Luft, wovon aktuell vor allem Facebook betroffen ist.

Welche Konsequenzen kann „Hate Speech“ haben?

Wer „Hate Speech“ auf seiner Website ungehindert zulässt, muss in Deutschland mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Die rechtlichen Bestimmungen zur Volksverhetzung lassen in Deutschland nämlich nicht nur eine Bestrafung der eigentlichen Urheber zu. Nach dem Absatz 2 des Paragrafen 130 im Strafgesetzbuch kann auch derjenige bestraft werden, der die Veröffentlichung von volksverhetzenden Inhalten möglich macht. Der Tatvorwurf würde in diesem Fall „Beihilfe zur Durchführung einer Straftat“ lauten. Besonders hart fallen die Strafen aus, wenn „Hate Speech“ für Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich ist. Eine Altersbeschränkung gibt es jedoch aktuell nur für Websites mit pornografischen Inhalten sowie auf legalen Streamingplattformen für bestimmte Filme und Serien. Strafrechtliche Relevanz haben auch zahlreiche diffamierende Äußerungen zu den Flüchtlingen, die derzeit im Netz die Runde machen, denn die Flüchtlinge gehören zu den Gruppen, die nach dem Absatz 1 des Paragrafen 130 des Strafgesetzbuchs geschützt werden.

Wie kann man Websites vor „Hate Speech“ schützen?

Bei den großen Social Networks, wie beispielsweise Facebook, ist der Schutz nur über Keywordfilter und mit der aktiven Mithilfe der Nutzer möglich. Posts mit volksverhetzenden Inhalten sollten deshalb an den Betreiber der jeweiligen Plattform gemeldet werden. Wer bei seinem Blog die Kommentarfunktion nicht gänzlich sperren möchte, kommt zum Schutz vor strafrechtlichen Vorwürfen nicht umhin, jeden Kommentar vor der Freigabe manuell zu prüfen, was allerdings bei größeren Blogs mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Content Management Systeme wie WordPress bieten die Möglichkeit, die Kommentarfunktion zu einzelnen Beiträgen zu sperren. Davon sollte bei Inhalten mit „Hate Speech“-Potential auf jeden Fall konsequent Gebrauch gemacht werden.

Quelle: Strafgesetzbuch

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