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Hartz-IV-Empfängern drohen umfangreichere Sanktionen

Die Bundesagentur für Arbeit hat Weisungen an die Mitarbeiter in den Jobcentern verteilt, nach denen in Zukunft noch härter mit möglichen Sanktionen umgegangen werden soll. Das berichtet die Nachrichtenagentur dpa unter Berufung auf einen „BILD“-Artikel. Vor allem sozialwidriges Verhalten soll künftig noch stärker geahndet werden. Nach dem Bericht sollen sich die möglichen Rückforderungen für bereits erhaltenen Leistungen bis über drei Jahre erstrecken können. In die Rückforderungen können danach auch die von den Jobcentern geleisteten Zahlungen an die Krankenkassen und Pflegekassen sowie die ausgegebenen Gutscheine für Sachleistungen mit einbezogen werden.

Wer muss nun mit Sanktionen rechnen?

Vor allem treffen die Neuregelungen diejenigen, die aktiv oder fahrlässig an der Herbeiführung ihrer Bedürftigkeit mitgewirkt haben. Diese allgemeine Formulierung besagt, dass auch Alleinerziehende zur Kasse gebeten werden können, von denen die anderen Elternteile ihrer Kinder nicht angegeben wurden. Das leitet sich aus dem Vorrang des Unterhalts der nicht sorgeberechtigten Elternteile ab. Auch Kraftfahrer könnten von den Rückforderungen über drei Jahre betroffen sein, wenn sie durch eigenes Verschulden (Alkoholfahrten, zu viele Punkte in Flensburg) den Führerschein und infolgedessen ihren Job verloren haben. Die Formulierung „Bedürftigkeit selbst herbeigeführt“ bedeutet außerdem, dass die Rückforderung auch die Hartz-IV-Empfänger betreffen kann, deren Arbeitsverträge durch fristlose Kündigungen nach berechtigten Abmahnungen durch den Arbeitgeber beendet wurden.

Verletzungen der Mitwirkungspflicht führt zu Sanktionen

Die Aufforderung zur Rückerstattung aller Leistungen aus den letzten drei Jahren kann auch die Empfänger treffen, die keinen Beitrag leisten, um ihre Hilfsbedürftigkeit zu verringern. Das hat weitreichende Konsequenzen vor allem auf die Annahme von Minijobs, weil auch mit einem Minijob die Höhe der zu beanspruchenden Leistung verringert werden kann. Ebenso trifft das die Menschen, die beim Eintritt in die Hilfsbedürftigkeit nicht bereit sind, sich eine kleinere Wohnung zu suchen. Die bisher üblichen Sanktionen umfassten eine Kürzung der Leistungen oder eine Sperre für drei Monate. Die dreimonatige Sperre galt auch bei Eigenkündigungen oder die Zustimmung zu Aufhebungsverträgen. Von auf diese Weise in Hartz IV gerutschten Menschen sollen die Mitarbeiter der Jobcenter ebenfalls künftig ebenfalls die erhaltenen Leistungen für bis zu drei Jahre zurückfordern.

Quelle: dpa

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