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Großmutters Sparbuch verhindert nicht Hartz-IV-Anspruch

Hartz-IV-Empfänger dürfen sich freuen: Ein Urteil des Sozialgerichts Gießen unter dem Aktenzeichen SG S 22 AS 341/12 vom 15.07.2014 ist jetzt rechtskräftig geworden und stützt die Ansprüche von Hartz-IV-Empfängern. In dem Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter, die Anspruch auf Hartz IV hatte. Diesen Anspruch wollte sie auch für ihre Tochter durchsetzen. Die Behörde verwies auf die Sparbücher, die die Großeltern des Mädchens für dieses angelegt hatten. Darauf befanden sich bereits 9.680 Euro, ein Wert, der mehr als 4.000 Euro über dem Freibetrag des Kindes lag. Der Antrag auf Hartz IV für das Mädchen wurde abgelehnt.

Großeltern wollten Geld nicht auszahlen

Die Großeltern haben die Sparbücher bei sich verwahrt. Sie waren nicht bereit, das Geld ihrer Enkelin auszuzahlen, sondern sparten dieses für einen späteren Zeitpunkt an. Die Richter befanden demnach auch, dass der Hartz-IV-Anspruch des Kindes besteht.

In der Begründung des Urteils hieß es, dass Geld, welches dem Hartz-IV-Empfänger, in diesem Fall dem Mädchen, nicht zur Verfügung steht, auch nicht angerechnet werden dürfe. Die alleinige Erwartung, dass in Zukunft Geld zur Verfügung stehen würde, reiche nicht aus, um die Leistungen zu streichen.

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